Elektrischer Schlag und Störlichtbogen

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Arbeitsschutzmaßnahmen und Wirksamkeitskontrolle

Pflichten des Arbeitgebers bei Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln

  • Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung des § 3 ArbSchG und § 4 BetrSichV dafür zu sorgen, dass elektrische Gefährdungen, denen Beschäftigte bei der Bereitstellung und Benutzung von elektrischen Betriebsmitteln, beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen sowie bei Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln ausgesetzt sind, ausgeschlossen oder hinreichend begrenzt werden.
  • Nach DGUV Vorschrift 3 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (Herstellen, Errichten, Ändern und Instandsetzen) nur von der Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht der Elektrofachkraft durchgeführt werden.
  • Der Unternehmer kann zu den Arbeitsaufgaben und den Arbeitsbereichen eine Pflichtenübertragung nach § 13 DGUV Vorschrift 1 durchführen. Die Übertragung an eine verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) muss durch schriftliche Benennung erfolgen.
  • Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden (§ 14 BetrSichV). Die Prüfungen nach § 14 BetrSichV dürfen nur von hierzu befähigten Personen (TRBS 1203)) durchgeführt werden. Die Ergebnisse der Prüfungen nach § 14 BetrSichV sind aufzuzeichnen und über einen angemessenen Zeitraum aufzubewahren. Die DGUV Vorschrift 3 konkretisiert die Prüfvorschriften für elektrische Betriebsmittel.

Arbeitsschutzmaßnahmen im Rahmen der Fach- und Aufsichtsverantwortung der Elektrofachkraft

Arbeiten im spannungsfreien Zustand

Sicherstellen des spannungsfreien Zustands durch Einhaltung der fünf Sicherheitsregeln (DGUV Vorschrift 3, DIN VDE 0105-100):

  • freischalten
  • gegen Wiedereinschalten sichern
  • Spannungsfreiheit feststellen
  • erden und kurzschließen
  • benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken

Arbeiten in der Nähe spannungsführender Teile

In der Nähe unter Spannung stehender Teile, die nicht gegen direktes Berühren geschützt sind (z. B. Stromschienen, Freileitungen, Verteiler), darf gearbeitet werden, wenn der Schutz gegen zufälliges Berühren durch isolierende Schutzeinrich­tungen (z. B. Abdeckungen) sichergestellt oder die zulässige Annäherung durch z. B. Personen, Werkzeuge, Maschinen nicht unterschritten werden.

Als zulässige Schutzabstände gelten

  • die äußere Grenze der Annäherungszone für nicht elektrotechnische Arbeiten (DV), siehe Anlage 1
  • die äußere Grenze der Annäherungszone, für spezielle Arbeiten (Ausführung der Arbeiten durch Elektrofachkräfte oder unter ihrer Aufsichtsführung), siehe Anlage 2

Abb. 2.1-1 Abstände in Luft und Zonen für Arbeiten (DV: Annäherungszone; DL: Gefahrenzone)

Arbeiten unter Spannung

  • In Fällen, in denen der spannungsfreie Zustand der aktiven Teile nicht sichergestellt werden kann oder die äußere Grenze der Gefahrenzone unterschritten wird, kann die Arbeitsmethode "Arbeiten unter Spannung" für die Durchführung von notwendigen Arbeiten angewendet werden. Innerhalb der Gefahrenzone (DL) besteht akute Lebensgefahr, wenn keine speziellen Arbeitsschutzmaßnahmen angewendet werden, siehe Anlage 3.
  • Arbeiten unter Spannung müssen nach national erprobten sicheren Verfahren ausgeführt werden. Bedingungen und Regelungen dazu sind in DGUV Regel 103-011 und DIN VDE 0105-100 angegeben.

NH-Sicherungen

Beim Betätigen von Spannung führenden Niederspannungs-Hochleistungs-Sicherungen, kurz NH-Sicherungen sollte der Sicherungsaufsteckgriff mit Stulpe und Gesichtsschutz verwendet werden, wenn kein Berührungsschutz und keine Schottungen zwischen den NH-Sicherungsunterteilen vorhanden sind. Unterweisungen und Training für das Betätigen von NH-Sicherungen werden empfohlen.

Prüfungspflicht

Die Pflicht für die Durchführung von Erst- und Wiederholungsprüfungen folgt aus den §§ 3 und 14 BetrSichV sowie DIN EN 50110-1 (DIN VDE 0105-100). Regelungen für die Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel (Erst-und Wiederholungsprüfungen) sind in TRBS 1201 sowie in DIN VDE 0100-600, DIN EN 50699 (VDE 0702) angegeben. Weitere spezielle Prüfungen sind im Technischen Regelwerk enthalten.

Prüffristen

  • Gemäß § 14 BetrSichV sind elektrische Anlagen und Betriebsmittel in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Der ordnungsgemäße Zustand ist nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme bzw. nach Änderungen oder Instandsetzungen vor der Wiederinbetriebnahme durch Prüfungen nachzuweisen.
  • Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, so sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (TRBS 1111) wiederkehrende Prüfungen vorzusehen. Für wiederkehrende Prüfungen sind die Fristen so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.
    Bewährte Prüffristen für elektrische Arbeitsmittel können den Durchführungsanweisungen zu den DGUV Vorschriften 3 und 4 sowie dem ergänzenden DGUV-Regelwerk entnommen werden.

Maßnahmen zum Erhalten des ordnungsgemäßen Zustandes

Um die elektrische Sicherheit von Betriebsmitteln zu gewährleisten, müssen die Maßnahmen, die diese Sicherheit realisieren (Basisschutz, Fehlerschutz und Zusatzschutz sowie Lichtbogenschutz), im ordnungsgemäßen Zustand erhalten bleiben.

Basisschutz

Schutzmaßnahmen gegen das Berühren betriebsmäßig Spannung führender Teile: Austausch von

  • unzureichenden oder beschädigten Isolierungen,
  • defekten Isolierplatten, Abdeckungen, Gehäusen oder Kapselungen,
  • beschädigten oder unzulässigen Steckverbindungen,
  • Anschluss- oder Verlängerungsleitungen ohne Zugentlastung,
  • bzw. Beseitigung äußerlich erkennbarer Schäden und Mängel.

Fehlerschutz

Schutzmaßnahmen beim Berühren von Teilen, die im Fehlerfall eine gefährliche Spannung annehmen können:

  • Überprüfen, ob die in DIN VDE 0100-410 beschriebenen Schutzmaßnahmen vorhanden bzw. wirksam sind.
  • Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen nach § 14 BetrSichV (TRBS 1201) durch befähigte Person (TRBS 1203).

Zusatzschutz

Der Zusatzschutz ist nur als Ergänzung des Basisschutzes einzusetzen. Er wird realisiert mit Fehlerstrom-Schutzschaltern als den am häufigsten verwendeten Geräten aus der übergeordneten Gruppe der Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD: Residual Current Device) mit IΔn ≤ 30 mA oder mit LS/DI-Schalter (letzteres nur bedingt zulässig). Der Zusatzschutz wird besonders dort gefordert, wo robuste Bedingungen den Basisschutz unwirksam machen können, z. B. in Räumen mit Badewanne oder Dusche, in Schwimmhallen, auf Baustellen, in landwirtschaftlichen Betriebsstätten (nach DIN EN IEC 61936-1 (VDE 0101-1) Gruppe 700).

Störlichtbogenschutz

Schutzmaßnahmen gegen das Auftreten bzw. gegen die Wirkungen von Störlichtbögen:

  • Auswahl und Einsatz von lichtbogengeprüften Schalt- und Verteilungsanlagen
  • Bescheinigung des Errichters der Anlage zur Gewährleistung des Lichtbogenschutzes
  • Durchführen von Funktionsprüfungen der Lichtbogenschutzeinrichtungen nach Angaben des Herstellers
  • Realisieren der technischen Maßnahmen nach VDE 0101-1, siehe Abschnitt "Vorschriften, Regelwerk, Literatur"
  • Benutzung von geeigneten persönlichen Schutzausrüstungen (PSA)
  • Einhalten der vorgeschriebenen klimatischen Bedingungen

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