Beleuchtung/Licht

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Arbeitsschutzmaßnahmen und Wirksamkeitskontrolle

Grundsätzliche Anforderungen an die Beleuchtung von Arbeitsstätten

Im Anhang 3.4 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) werden die Anforderungen an die Beleuchtung von Arbeitsstätten festgelegt. Danach müssen Arbeitsstätten, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen sowie Unterkünfte möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit einer Sichtverbindung nach außen ausgestattet sein. Ausnahmen von dieser Anforderung für bestimmte Räume regelt die ArbStättV im Anhang 3.4 (1).

Arbeitsstätten müssen außerdem mit angemessener künstlicher Beleuchtung ausgestattet sein. Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet werden. Des Weiteren müssen Arbeitsstätten, in denen die Beschäftigten bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren ausgesetzt sind, eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben.

Beleuchtung mit Tageslicht

Beleuchtung mit Tageslicht hat Vorrang vor einer ausschließlich künstlichen Beleuchtung, weil die Gütemerkmale von Tageslicht in ihrer Gesamtheit von künstlicher Beleuchtung nicht erreicht werden können. Außerdem wirkt sich Tageslicht allgemein positiv auf Gesundheit und Wohlbefinden aus.

Voraussetzung für den Einfall von Tageslicht in Arbeitsräume ist ein ausreichender Abstand zu benachbarten Gebäuden. Der Mindestabstand wird durch das Bauordnungsrecht der Länder geregelt. Tageslicht kann durch Fenster, Dachoberlichter und lichtdurchlässige Bauelemente in Arbeitsräume gelangen. Fenster ermöglichen gleichzeitig die Sichtverbindung nach außen. Eine gleichmäßige Lichtverteilung mit Dachoberlichtern kann dadurch erreicht werden, dass ihr Abstand voneinander nicht größer ist als die lichte Raumhöhe. Für die Verglasung sind Materialien zu verwenden, die eine möglichst geringe Veränderung des Farbeindrucks hervorrufen. Helle Wände und Decken unterstützen die Nutzung von Tageslicht.

Nach ASR A3.4 wird die Forderung nach ausreichendem Tageslicht erfüllt, wenn in Arbeitsräumen

  • am Arbeitsplatz ein Tageslichtquotient > 2 % bzw. bei Dachoberlichtern > 4 % erreicht wird oder
  • ein Verhältnis von lichtdurchlässiger Fenster-, Tür- oder Wandfläche bzw. Oberlichtfläche zur Raumgrundfläche von mindestens 1:10 (entspricht ca.1:8 Rohbaumaße), eingehalten wird und
  • fensternahe Arbeitsplätze bevorzugt eingerichtet wurden.

Die o. g. Anforderungen gelten auch für Aufenthaltsbereiche in Pausenräumen. Gegebenenfalls kann im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung die Einrichtung und Nutzung von Pausenräumen mit hohem Tageslichteinfall in Verbindung mit einer geeigneten Pausengestaltung erforderlich sein.

Die Stärke des Tageslichteinfalls am Arbeitsplatz muss in Arbeitsräumen entsprechend der Tätigkeit reguliert werden können, denn Tageslicht kann auch mit thermischer Belastung oder Blendung durch Sonnenstrahlung verbunden sein.

Begrenzung von Blendung durch Tageslicht

Zur Vermeidung bzw. Begrenzung störender Blendungen oder Reflexionen durch Sonnenlicht und Wärmestrahlung ist ein mehrstufiges Maßnahmenkonzept anzuwenden. Dabei beziehen sich

  • primäre Maßnahmen auf eine entsprechende Gestaltung des Gebäudes und die Anordnung des Arbeitsplatzes, z. B. Gebäudeorientierung, Vordächer, Sonnenschutzglas, lichtstreuende Materialien oder Verglasungen mit integrierten Lamellen-rastern für Dachoberlichter
  • sekundäre Maßnahmen auf mit dem Gebäude verbundene, einstellbare Einrichtungen, z. B. Außenjalousien, Markisen oder mittels Verschattung durch Bäume und
  • tertiäre Maßnahmen auf nachträgliche Einbauten, z. B. Rollos, Jalousien oder Textillamellen.

Die Anforderungen aus der ASR A3.5 "Raumtemperatur" bezüglich übermäßiger Sonneneinstrahlung (siehe Punkt 4.3 sowie Tabelle 3 der ASR A3.5) sind zu beachten.

Künstliche Beleuchtung in Gebäuden

Nach ASR A3.4 kann die Beleuchtung raumbezogen oder auf den Bereich des Arbeitsplatzes bezogen gestaltet werden. Tätigkeiten mit besonderen Sehanforderungen können eine zusätzliche Beleuchtung erforderlich machen, um die Mindestbeleuchtungsstärken entsprechend den Sehaufgaben sicherzustellen. Ein individuell, das heißt z. B. altersbedingt verringertes Sehvermögen von Beschäftigten kann die Anforderungen an die Beleuchtungsqualität (z. B. eine größere Beleuchtungsstärke und restriktivere Anforderungen an die Begrenzung der Blendung) erhöhen.

Folgende Beleuchtungskonzepte werden empfohlen:

  • Eine raumbezogene Beleuchtung ist vorzusehen, wenn ein Raum in seiner ganzen Ausdehnung weitgehend gleichmäßig auszuleuchten ist. Das kann z. B. der Fall sein, wenn Arbeitsplätze in der Planungsphase örtlich noch nicht zugeordnet werden können bzw. wenn eine flexible Anordnung der Arbeitsplätze vorgesehen ist. Entsprechend der späteren Nutzung ist ggf. eine zusätzliche Beleuchtung erforderlich.
  • Eine auf den Bereich des Arbeitsplatzes bezogene Beleuchtung ist sinnvoll, wenn die Anordnung der Arbeitsplätze und ihre Umgebungsbereiche bekannt sind bzw. wenn an bestimmten Arbeitsplätzen, auch innerhalb eines Raumes, unterschiedliche Beleuchtungsbedingungen erforderlich sind.
  • Eine teilflächenbezogene Beleuchtung ist für spezielle Sehaufgaben oder zur Anpassung an das individuelle Sehvermögen der Beschäftigten zweckmäßig. Hierzu können zusätzlich Arbeitsplatzleuchten verwendet werden.

Zur Gestaltung der Beleuchtung gelten folgende Grundsätze:

  • Die Mindestwerte der Beleuchtungsstärken gemäß ASR A3.4 Anhang 1 sind einzuhalten. Sollte für bereits bestehende Arbeitsstätten der Aufwand dazu unverhältnismäßig sein, prüft der Arbeitgeber im Rahmen einer individuellen Gefährdungsbeurteilung der betroffenen Arbeitsplätze, wie durch andere bzw. ergänzende Maßnahmen Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet werden können, und führt diese Maßnahmen durch
  • Für nicht in Anhang 1 gelistete Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Tätigkeiten werden die erforderlichen Werte der Beleuchtungsstärke im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt.
  • Im Bereich des Arbeitsplatzes darf das 0,6-fache der mittleren Beleuchtungsstärke nirgendwo unterschritten werden. Der niedrigste Wert darf nicht im Bereich der Hauptsehaufgabe liegen.
  • Die Beleuchtungsstärke im Umgebungsbereich muss auf die Beleuchtungsstärke eines Arbeitsplatzes abgestimmt sein. Konkrete Vorgaben enthält die ASR A3.4 Kapitel 5.2 (5).
  • Bei teilflächenbezogener Beleuchtung darf ein Einzelwert der Beleuchtungsstärke an keiner Stelle des Arbeitsplatzes 300 lx unterschreiten, die mittlere Beleuchtungsstärke am Arbeitsplatz muss mindestens 500 lx betragen.
  • Die mittlere vertikale Beleuchtungsstärke muss der Seh- und Arbeitsaufgabe an-gemessen sein. Bei hellen Raumflächen und breit strahlenden Leuchten kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass bei Einhalten der horizontalen Beleuchtungsstärken gemäß ASR A3.4 Anhang 1 auch eine ausreichende vertikale Beleuchtungsstärke vorhanden ist. Für Büroarbeitsplätze, Arbeitsplätze im Gesundheitsdienst und vergleichbare Arbeitsplätze hat sich ein Verhältnis von vertikaler Beleuchtungsstärke zu horizontaler Beleuchtungsstärke von ≥ 1:3 bewährt.

Begrenzung von Blendung durch künstliche Quellen

Blendung, die zu Unfällen führen kann, muss vermieden werden. Geeignete Maß-nahmen zur Vermeidung und Begrenzung der Blendung sind beispielweise die richtige Auswahl und Anordnung der Leuchten, Verringerung der Helligkeitsunterschiede zwischen Blendungsquelle und Umfeld (z. B. durch helle Decken und Wände) sowie Vermeidung von Reflexionen (z. B. durch matte Oberflächen).

  • Blendung durch Leuchten kann z. B. durch Abschirmungen mit Reflektoren, Rastern oder Einbauten verringert oder behoben werden.
  • Im Gesichtsfeld eines Beschäftigten, d. h. dem Teil der Umgebung, der mit ruhen-dem Kopf und ruhenden Augen überblickt werden kann, soll sich keine direkt blendende Lichtquelle befinden.
  • Am Arbeitsplatz sollten in der Mitte des Gesichtsfeldes die helleren und außen die dunkleren Flächen liegen. Die Leuchtdichten (Flächenhelligkeiten) aller größeren Flächen und Gegenstände im Gesichtsfeld sollten möglichst gleicher Größenordnung sein.
  • Zur Vermeidung von Blendungen durch Spiegelungen soll der Arbeitsplatz zur Lichtquelle so angeordnet sein, dass die häufigste Blickrichtung nicht mit reflektiertem Licht zusammenfällt.
  • Auf reflektierende Anstriche und Materialien an Maschinen, Geräten, Tischflächen, Schalttafeln etc. soll zur Vermeidung von Spiegelungen verzichtet werden.

Farbwiedergabe

Die einzuhaltenden Mindestwerte für Farbwiedergabe-Indizes für Arbeitsräume, Arbeitsplätze und Tätigkeiten sind im Anhang 1 der ASR A3.4 angegeben. Werden Lampen mit einem Farbwiedergabeindex Ra < 40 verwendet, muss durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass Sicherheitsfarben erkennbar bleiben (z. B. durch Hinterleuchtung oder Anstrahlung).

Reduktion des Flimmerns

Da der stroboskopische Effekt zu Unfällen führen kann, muss dieser im Bereich von sich bewegenden Maschinenteilen verhindert werden. Deutlich sichtbares Flimmern oder Flackern kann sich zudem in Ermüdung oder Stress äußern. Die Lichtstromschwankungen, die beide Effekte verursachen können, lassen sich durch den Einsatz elektronischer Vorschalt- und Betriebsgeräte mit hohen Frequenzen, z. B. bei LEDs, Leuchtstofflampen und Kompaktleuchtstofflampen, oder durch Drei-Phasen-Schaltung vermeiden. Leuchtmittel mit sichtbarem Flimmern oder Flackern sind zu ersetzen.

Schatten

Schatten dürfen Gefahrenquellen nicht überdecken. Unfallrisiken können z. B. durch Anordnung mehrerer Leuchten, die Licht aus verschiedenen Richtungen abgeben, minimiert werden. Schattigkeit soll entsprechend der Sehaufgabe bemessen sein, z. B. sind für Büroarbeit weiche Schatten mit geringem Kontrast empfehlenswert.

Künstliche Beleuchtung im Freien

Die Mindestwerte der Beleuchtungsstärken gemäß ASR A3.4 Anhang 2 sind einzuhalten. Sollte der Aufwand dazu unverhältnismäßig sein, prüft der Arbeitgeber im Rahmen einer individuellen Gefährdungsbeurteilung der betroffenen Arbeitsplätze, wie durch andere bzw. ergänzende Maßnahmen Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet werden können und führt diese Maßnahmen durch. Sofern an ortsfesten Arbeitsplätzen Tätigkeiten verrichtet werden, die denen in Arbeitsräumen entsprechen, sind diese Arbeitsplätze mit Beleuchtungsstärken gemäß ASR A3.4 An-hang 1 zu beleuchten.

Zur Ableitung und Durchführung von Maßnahmen zur Begrenzung von Blendung, zur Vermeidung von Flimmern, für eine angemessene Farbwiedergabe und Schattigkeit gelten die Anforderungen bei künstlicher Beleuchtung in Innenräumen in vergleichbarer Weise.

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