Beleuchtung/Licht

Diesen Inhalt als PDF herunterladen

Ermittlung und Beurteilung

Nach der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutzgesetz müssen Arbeitsstätten möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein. Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass sich dadurch keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben können. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten A3.4 (ASR A3.4) "Beleuchtung" und A3.4/7 (ASR A3.4/7) "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme" konkretisieren die Anforderungen der ArbStättV an das Einrichten und Betreiben der Beleuchtung von Arbeitsstätten, von Sicherheitsbeleuchtung und von optischen Sicherheitsleitsystemen, sowie die Anforderungen bezüglich des Blendschutzes bei Sonneneinstrahlung. Bei Einhaltung der ASR A3.4 und der ASR A3.4/7 kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der ArbStättV erfüllt sind (Vermutungswirkung). Weicht der Arbeitgeber von den technischen Regeln ab oder wählt eigenständig eine andere Lösung zur Erfüllung der ArbStättV, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Die DGUV Information 215-210 "Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten" bietet den Arbeitgebern ebenfalls eine Hilfestellung bei der Umsetzung der ASR A3.4 "Beleuchtung". Weitere branchenspezifische Hinweise zum Thema Beleuchtung enthalten Informationsschriften der Unfallversicherungsträger, wie z. B. die DGUV Regel 115-402 "Branche Call Center", die DGUV Regel 115-401 "Branche Büro" oder die DGUV Information 215-410 "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze".

Die Anforderungen der ASR A3.4 weichen in Einzelfällen von Normen, insbesondere von der DIN EN 12464-1 "Beleuchtung von Arbeitsstätten - Teil 1: Arbeitsstätten in Innenräumen" und von der DIN EN 12464-2 "Beleuchtung von Arbeitsstätten - Teil 2: Beleuchtung im Freien" ab. Diese Normen geben Planungsgrundlagen für Beleuchtungsanlagen an, legen aber nicht die Anforderungen an Sicherheit und Gesundheits-schutz der Beschäftigten bei der Arbeit fest.

In den nachfolgenden Ausführungen werden wichtige Angaben zur Beurteilung der Beleuchtung dargestellt. Eine Verringerung des individuellen Sehvermögens, z. B. mit zunehmendem Alter, kann höhere Beleuchtungsstärken und eine höhere Anforderung an die Begrenzung der Blendung erfordern.

Beleuchtungsstärke

Die Beleuchtungsstärke ist ein Maß für das auf eine Fläche auftreffende Licht und wird in Lux (lx) gemessen. Die Angabe der Beleuchtungsstärken für Arbeitsstätten in Innenräumen und im Freien erfolgt als Mindestwert der Beleuchtungsstärke. Der Mindestwert der Beleuchtungsstärke ist der Wert, unter den die mittlere Beleuchtungsstärke (die über eine Fläche gemittelte Beleuchtungsstärke) auf einer bestimmten Fläche nicht sinken darf.

Beispiele für Mindestwerte der Beleuchtungsstärke in Innenräumen aus der ASR A3.4 (Anhang 1):

  • Büroarbeitsplätze (Schreiben, Lesen, Datenverarbeitung): 500 lx
  • Waschräume, Bäder, Toiletten, Umkleideräume: 200 lx
  • Lagerräume mit Leseaufgaben: 200 lx
  • Treppen, Fahrtreppen, Fahrsteige, Aufzüge: 100 lx
  • Verkehrsflächen und Flure ohne Fahrzeugverkehr: 50 lx

Beispiele für Mindestwerte der Beleuchtungsstärke im Freien aus der ASR A3.4 (Kapitel 8, Tabelle 2 sowie Anhang 2):

  • Baustellen, feine Tätigkeiten wie anspruchsvolle Montagen, Oberflächenbehandlung, Verbindung von Tragwerkselementen: 200 lx
  • Gleisanlagen und Bahnbereiche, Laderampen: 150 lx
  • Tankstellen: 100 lx
  • Baustellen, grobe Tätigkeiten, wie Erdarbeiten, Hilfs- und Lagerarbeiten, Transport, Verlegen von Entwässerungsrohren: 50 lx
  • Verkehrswege, Fußwege: 5 lx

In der ASR A3.4 (Kapitel 7) sind Angaben zur Messung und Bewertung der Beleuchtung enthalten. Sofern zur Auswahl oder zur Prüfung von Beleuchtungseinrichtungen orientierende Messungen im Betrieb durchgeführt werden, sind Beleuchtungsstärke-messgeräte zu verwenden, die mindestens der Klasse C gemäß DIN 5035 Teil 6, Ausgabe 2006-11 entsprechen. Danach ist die Beleuchtungsstärke an mehreren Punkten zu messen.

Die Beurteilung der Not- und Sicherheitsbeleuchtung erfolgt nach ASR A3.4/7. Diese enthält Anforderungen für die Sicherheitsbeleuchtung von Fluchtwegen und Arbeitsbereichen mit besonderer Gefährdung, für optische Sicherheitssysteme sowie abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen.

Zur Charakterisierung des Tageslichtes im Innenraum wird der messtechnisch ermittelte Tageslichtquotient herangezogen.

Begrenzung von Blendung

Die Leuchtdichte beschreibt den Helligkeitseindruck einer leuchtenden oder beleuchteten Fläche und wird in Candela pro Flächeneinheit (cd m-2) angegeben. Unter Blendung versteht man Störungen durch zu hohe Leuchtdichten oder zu große Leuchtdichteunterschiede im Gesichtsfeld. Blendung entsteht z. B. durch schlecht abgeschirmte und zu helle Lichtquellen (Direktblendung) oder störende Spiegelungen auf Arbeitsmitteln mit glänzenden Oberflächen, z. B. auf Bildschirmen, blanken Werkstücken oder glänzenden Maschinenteilen (Reflexblendung).

Blendung, die zu Unfällen führen kann, muss vermieden werden. Geeignete Maß-nahmen zur Vermeidung und Begrenzung der Blendung sind beispielweise die richtige Auswahl und Anordnung der Leuchten, Verringerung der Helligkeitsunterschiede zwischen Blendungsquelle und Umfeld (z. B. durch helle Decken und Wände) sowie Vermeidung von Reflexionen (z. B. durch matte Oberflächen).

Zur Bewertung der Blendung kann die DGUV Information 215-210 „Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten“ herangezogen werden.

Farbwiedergabe

Die Farbwiedergabe ist die Wirkung einer Lichtquelle auf den Farbeindruck, den ein Mensch von einem Objekt hat, das mit dieser Lichtquelle beleuchtet wird. Nach ASR A3.4 wird die Farbwiedergabe von Lichtquellen durch den Farbwiedergabe-Index (Ra) charakterisiert. Ra ist eine dimensionslose Kennzahl von 0 bis 100 und die beste Farbwiedergabe liegt bei Ra = 100.

Flimmern oder Pulsation

Beim Wechselstrombetrieb von Lampen kommt es zu schnellen periodischen Lichtstromschwankungen oder Pulsationen, die zumeist unbemerkt bleiben. Wenn sie von einem Betrachter in Ruhe wahrgenommen werden können, spricht man von Flimmern oder Flackern. Dieser Effekt tritt auch manchmal beim Einsatz von LEDs auf, haupt-sächlich, wenn diese mit der Pulsweitenmodulation gedimmt werden. Er kann den Sehkomfort beeinträchtigen und ermüdend wirken oder Stress induzieren.

Daneben spielt besonders die zeitliche Gleichmäßigkeit des Lichtstroms dann eine wichtige Rolle, wenn die Drehung oder Bewegung von Maschinenteilen deutlich erkannt werden muss. Hier können die Pulsationen den sog. stroboskopischen Effekt erzeugen, bei dem bewegte Objekte langsamer erscheinen, scheinbar stillstehen oder sogar den Eindruck einer umgekehrten Bewegungsrichtung (Umkehr der Drehrichtung bei rotierenden Teilen) erwecken können. Da der stroboskopische Effekt zu Unfällen führen kann, muss er besonders im Bereich rotierender Maschinenteile verhindert werden.

Eine weitere, aber nur vereinzelt auftretende optische Täuschung ist der sog. Perlschnureffekt. Dabei führen die Pulsationen zum Eindruck einer zusammenhängenden Kette von Lichtquellen, wenn entweder der Kopf bzw. die Augen des Betrachters oder das leuchtende Objekt oder beide sich schnell bewegen. Vom Perlschnureffekt allein geht allerdings keine Gefährdung aus.

Schatten

Für eine gute Erkennbarkeit von Gegenständen in ihrer Form und Oberflächenstruktur ist eine angemessene Schattenwirkung Voraussetzung. Die Schattigkeit wird durch die Anzahl, Verteilung und Anordnung von Leuchten im Raum beeinflusst.

nach oben