Für welche Bauvorhaben gilt die Baustellenverordnung?

Die BaustellV gilt für alle Bauvorhaben, bei denen eine oder mehrere bauliche Anlagen errichtet, geändert oder abgebrochen werden. Die zugehörigen Bergriffe "Baustelle", "Bauliche Anlage" und "Änderung einer baulichen Anlage" werden in der Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) 10 "Begriffsbestimmungen" konkretisiert.

Der Bauherr muss nach BaustellV diese Maßnahmen treffen:

  • Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz,
  • Übermittlung einer Vorankündigung an die zuständige Behörde (in der Regel Gewerbeaufsichtsamt, Staatliches Amt für Arbeitsschutz),
  • Bestellung eines geeigneten Koordinators, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden,
  • Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und eine Vorankündigung zu übermitteln ist oder auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II BaustellV ausgeführt werden,
  • Zusammenstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage.
  • zusätzlich ab 01.04.2023: Übermittlung einer "Unterrichtung zu den Umständen auf dem Gelände der Baustelle“ an den Arbeitgeber nach § 2 Abs. 4 für Baustellen, bei denen jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig wird und aufgrund des zeitlichen Umfangs der Arbeiten eine Vorankündigung zu übermitteln ist oder besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt werden

Diese Schritte sind abhängig vom Umfang der baulichen Maßnahme und dem Gefährdungsgrad der auszuführenden Arbeiten.

Nicht um die Änderung einer baulichen Anlage handelt es sich bei einfachen Instandhaltungsarbeiten und laufenden Bauunterhaltungsmaßnahmen geringen Umfangs (z. B. Ausbesserungsarbeiten an Dächern und Fassaden, Austausch von Bodenbelägen, Arbeiten an der Heizung, Badrenovierungen, Verfüllen von Rissen, Verfüllen von Aufbrüchen in Straßenbelägen), soweit nicht die Schwellenwerte des § 2 Abs. 2 BaustellV überschritten werden. Lässt sich anhand der vorstehenden Kriterien im Einzelfall nicht eindeutig festlegen, ob es sich um die Änderung einer baulichen Anlage handelt, sollte im Sinne der BaustellV verfahren werden.

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Erforderliche Aktivitäten nach der Baustellenverordnung ab 1. April 2023

(PDF, 225 KB, Datei ist barrierefrei/barrierearm)

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