Tätigkeiten mit Biostoffen

Bei der Arbeit mit Biostoffen unterscheidet man zwischen Tätigkeiten mit oder ohne Schutzstufenzuordnung. Grund dafür sind unterschiedliche Herangehensweisen bei der Gefährdungsbeurteilung.

Tätigkeiten mit Biostoffen in Laboratorien, in Versuchstierhaltungen, in der Biotechnologie und in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes sind jeweils einer Schutzstufe zuzuordnen. Sie heißen deshalb auch Schutzstufentätigkeiten. Bei Schutzstufentätigkeiten sind die vorkommenden oder eingesetzten Biostoffe in der Regel bekannt oder lassen sich zumindest hinreichend bestimmen. Man unterscheidet hierbei zwischen gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten.

Die Schutzstufenzuordnung richtet sich bei gezielten Tätigkeiten nach der Risikogruppe des ermittelten Biostoffs. Üben Beschäftigte Tätigkeiten mit mehreren Biostoffen aus, richtet sich die Schutzstufenzuordnung nach dem Biostoff mit der höchsten Risikogruppe. Bei nicht gezielten Tätigkeiten richtet sich die Schutzstufenzuordnung nach der Risikogruppe des Biostoffs, der aufgrund

  • der Wahrscheinlichkeit seines Auftretens,
  • der Art der Tätigkeit,
  • der Art, Dauer, Höhe und Häufigkeit der ermittelten Exposition

den Grad der Infektionsgefährdung der Beschäftigten bestimmt.

Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung

Keiner Schutzstufe zugeordnet sind Tätigkeiten, die nicht in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung, in der Biotechnologie sowie in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes stattfinden. Sie heißen daher Nicht-Schutzstufentätigkeiten. Dazu gehören beispielsweise Reinigungs- und Sanierungsarbeiten, Tätigkeiten in der Veterinärmedizin, der Land-, Forst-, Abwasser- und Abfallwirtschaft sowie in Biogasanlagen und Schlachtbetrieben.

Alle notwendigen Informationen für die Gefährdungsbeurteilung zu beschaffen, ist bei Nicht-Schutzstufentätigkeiten oft schwierig. Das liegt sowohl daran, dass das Spektrum der auftretenden Biostoffe Schwankungen unterliegt, als auch daran, dass Art, Dauer, Höhe oder Häufigkeit der Exposition wechseln können. Hilfreich können sein:

  • Bekanntmachungen des ABAS
  • Erfahrungen aus vergleichbaren Tätigkeiten
  • sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse.

Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe

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