Anforderungen an Gehbereiche
Wir nennen Ihnen Richtwerte und geben wichtige Gestaltungshinweise
Die Anforderungen an Gehbereiche sind vielfältig. Ihre Geometrie muss angemessen gestaltet werden. Außerdem müssen sie trittsicher, beleuchtet und gegebenenfalls mit einer Sicherheitskennzeichnung versehen sein.
Im Folgenden bieten wir einen Überblick über die unterschiedlichen Anforderungen an Gehbereiche.
Geometrische Gestaltung
Für die geometrische Gestaltung von Gehbereichen existieren Richtwerte. Sie sollen ein Stolpern, Umknicken und Fehltreten vermeiden und sind im Bericht "Vermeiden von Unfällen durch Stolpern, Umknicken und Fehltreten" zu finden.
Trittsichere Bodenbeläge
In Arbeitsräumen mit Rutschgefahr verlegte Bodenbeläge müssen bestimmte Anforderungen erfüllen. Zum einen aus den Anforderungsklassen der R-Gruppen (Bewertungsgruppen der Rutschgefahr) sowie jene der V-Kennzahlen (für das Mindestvolumen des Verdrängungsraumes des Bodenbelages für das Absorbieren von Verschmutzungen). Die Anforderungen hängen von der jeweiligen Tätigkeit ab, die auf den Böden ausgeführt wird. Die erforderliche R-Gruppe kann dem Anhang 2 der ASR A1.5/1,2 "Fußböden" entnommen werden.
Bodenbeläge für Arbeitsbereiche mit Rutschgefahr müssen entsprechend der Tätigkeit nach Anhang 2 der ASR A1.5/1,2 oder nach vergleichbaren Tätigkeiten ausgewählt werden. Zusätzlich sollen Beläge in benachbarten Arbeitsbereichen einen Unterschied von höchstens einer R-Gruppe aufweisen. Das gilt auch für den Übergang von Innen- zu Außenbereichen. Diese Forderung kann unter Umständen zu erheblichen Unterschieden im Reibwert und damit zu Rutsch- oder Stolpergefahr führen. Wir empfehlen: Für benachbarte Beläge sollte ein Reibwertunterschied von maximal 0,2 eingehalten werden. Des Weiteren empfehlen wir bei der Auswahl eines Belages einen Reibwertunterschied von maximal 0,2 für langsames und schnelles Gehen sowie für Gehen bei trockenem oder feuchtem Belag einzuhalten.
Eine Einhaltung, Angabe oder Prüfung dieser Werte ist zurzeit gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Messung der Reibwerte kann durch Prüfstellen durchgeführt werden.
Gestaltung der Beleuchtung
Wenn sich Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle ereignen, liegt das nicht selten an fehlender oder unzureichender Beleuchtung. Daher werden an die Beleuchtung Mindestanforderungen gestellt, die in der Arbeitsstättenverordnung (Anhang 3.4 ArbStättV) verankert sind.
Diese grundlegenden Anforderungen konkretisiert die ASR zur Beleuchtung:
In diesem Zusammenhang gibt es unter anderem folgende DIN Normen:
- DIN EN 12665,
- DIN EN 12464 (Teil 1 und 2),
- DIN EN 1838,
- DIN 5034,
- DIN 5035
Ebenso: Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger, zum Beispiel:
- BGI/GUV-I 7007
- BGI/GUV-I 856
Des Weiteren gibt es die Handlungshilfe des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik LV 41.
In den genannten gesetzlichen Regelungen werden Mindestbeleuchtungsstärken vorgeschrieben. Zum einen sind sie für das Erfüllen der mit der Tätigkeit verbundenen Sehaufgabe erforderlich, z. B. 300 bis 500 Lux für einen Büroarbeitsplatz. Zum anderen sollen sie grundsätzlich dabei helfen, Gefahren rechtzeitig zu erkennen und sie abwenden zu können.
In Gebäuden:
- 50 lx für Verkehrsflächen und Flure (ohne Absätze und Stufen)
- 100 lx für Verkehrsflächen und Flure (mit Absätzen und Stufen)
- 100 lx für Treppen, Fahrtreppen, Fahrsteige, Aufzüge
-
100 lx für Lagerbereiche
Im Freien:
- 5 lx für Gehwege (ausschließlich für Fußgänger)
- 10 - 20 lx für Verkehrsflächen
Sicherheitskennzeichnungen und -markierungen zur Wahrnehmung von Gefahrstellen
Gefahrstellen können durch eine geeignete Sicherheitskennzeichnung oder Sicherheitsmarkierung besser wahrgenommen werden. Somit werden Stolper-, Sturz- und Rutschunfälle vermieden bzw. verringert. Der Einsatz und die Gestaltung der Sicherheitskennzeichnung/Sicherheitsmarkierung werden in europäischen Richtlinien beschrieben. Sie finden sich in den nationalen Normen und Technischen Regeln. Zudem sind die Anforderungen an die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Arbeitsstätten konkret beschrieben, und zwar in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung".
Zur Warnung vor speziellen Gefahren wie Stolpern, Abstürzen und Rutschen bzw. allgemein vor Gefahrstellen existieren folgende Warnzeichen (nach ASR A1.3):
W007 Warnung vor Hindernissen am Boden:
W011 Warnung vor Rutschgefahr:
W008 Warnung vor Absturzgefahr:
W001 Allgemeines Warnzeichen:
Dieses Zeichen darf nur in Verbindung mit einem Zusatzzeichen angewendet werden, das die Gefahr konkretisiert.
Gelb-Schwarz-Streifen:
Bei der Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrstellen müssen gelb-schwarze Streifen (Sicherheitsmarkierungen) verwendet werden. Das gilt insbesondere für ständige Hindernisse und Gefahrstellen, zum Beispiel Stellen, an denen eine besondere Gefahr des Stürzens besteht.
Gelb-Schwarz-Streifen:
Rot-Weiß-Kennzeichnung:
Rot-weiße Streifen sind vorzugsweise für zeitlich begrenzte Hindernisse und Gefahrstellen zu verwenden, zum Beispiel für Baugruben. Die Ausführung der Streifen hat den Forderungen der ASR A1.3 zu entsprechen.
Rot-Weiß-Kennzeichnung:
In der Arbeitsstätten-Regel ASR A1.5/1,2 "Fußböden" wird gefordert: Fußbodenstellen, an denen sich die Gefahr des Stolperns oder Ausrutschens technisch nicht vermeiden lässt, sind gemäß ASR A1.3 zu kennzeichnen. Dafür müssen zum Beispiel gelb-schwarze Streifen verwendet werden.
In der Arbeitsstättenregel ASR A1.8 "Verkehrswege" wird gefordert: Gefahrstellen auf Verkehrswegen mit Sicherheitskennzeichnung sind nach ASR A1.3 zu kennzeichnen, wenn diese nicht durch technische Maßnahmen beseitigt oder verhindert werden können. Jede Ausgleichsstufe in Verkehrswegen ist durch eine gelb-schwarz-gestreifte Markierung (gemäß ASR A1.3) oder durch Trittleuchten in der Stufe deutlich zu kennzeichnen.
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