Bereitstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen

Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) sollen die Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit erhöhen und ihre Gesundheit schützen. Was Sie zum Thema Bereitstellung und Benutzung von PSA wissen sollten, finden Sie hier.

Wer muss eigentlich PSA zur Verfügung stellen? Wer wählt sie aus und nach welchen Kriterien? Wer ist verantwortlich für Reinigung und Aufbewahrung? Antworten auf diese Fragen gibt die "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit" (PSA-Benutzungsverordnung).

Die PSA-Benutzungsverordnung

Die PSA-Benutzungsverordnung - kurz: PSA-BV - vom 20. Dezember 1996 setzt die europäische "Richtlinie 89/656/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstung durch Arbeitnehmer bei der Arbeit" in deutsches Recht um. Sie regelt die

  • Auswahl,
  • Bereitstellung,
  • Wartung,
  • Reparatur,
  • den Ersatz sowie
  • die Lagerung von PSA

durch den Arbeitgeber für alle Tätigkeitsbereiche. Darüber hinaus verpflichtet sie den Arbeitgeber dazu, die Beschäftigten im Umgang mit PSA zu unterweisen. Die PSA-BV gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen.

Immer nachrangig: PSA

Die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers PSA bereitzustellen, ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Sie stellt eine Maßnahme nach § 3 dieses Gesetzes dar. Danach obliegt es dem Arbeitgeber, alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Dabei muss er alle Umstände berücksichtigen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Welche Maßnahmen dafür erforderlich sind, entscheidet der Arbeitgeber auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG). Dabei hat er zunächst alle technischen und organisatorischen Maßnahmen zu prüfen. Erst wenn diese ausgeschöpft sind, muss er individuelle Schutzmaßnahmen ergreifen, zu denen auch die PSA gehören.

Die Benutzung von PSA ist insofern immer dann eine geeignete Maßnahme, wenn die Gefährdungen durch technische oder organisatorische Lösungen nicht vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Das bedeutet im Umkehrschluss: Technische und organisatorische Maßnahmen haben immer Vorrang vor PSA. Sind PSA, wie z. B. Schutzkleidung, Sicherheitsschuhe, Schutzhandschuhe, erforderlich, müssen sie vom Arbeitgeber grundsätzlich kostenlos bereitgestellt werden.

Der Einsatz von PSA führt zu Pflichten sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Beschäftigten.

Die Pflichten der Arbeitgeber

Der Arbeitgeber darf nur PSA auswählen und den Beschäftigten zu Verfügung stellen, die den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG entspricht.

Der Arbeitgeber muss für jede bereitgestellte PSA die erforderlichen Informationen für die Benutzung in verständlicher Form und Sprache, z. B. in Form einer Betriebsanweisung, bereithalten.

Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten in der sicherheitsgerechten Benutzung der PSA zu unterweisen. Grundlage dieser Unterweisungen sind die Herstellerinformationen. Bei PSA, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen (PSA Kategorie III), sind darüber hinaus zusätzlich zu den Unterweisungen auch Übungen vorgeschrieben. Das ist z. B. bei Atemschutzgeräten, PSA gegen Absturz, PSA zum Retten aus Höhen und Tiefen oder auch Tauchgeräten der Fall.

Die Pflichten der Beschäftigten

Für die Beschäftigten besteht die Verpflichtung zur

  • Benutzung der PSA,
  • Sicht- und Funktionsprüfung vor jeder Benutzung und
  • unverzüglichen Meldung festgestellter Mängel an den Arbeitgeber bzw. seinen Beauftragten.