Wie ist der Begriff "starr" im Abschnitt 4.1.2.8.1 des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG in Bezug auf die Führung des Lastträgers zu und an den Ladestellen zu verstehen?

Der Begriff "starr" wird im Abschnitt 4.1.2.8.1 des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG verwendet, weil der Gesetzgeber definieren möchte, dass für Maschinen, die feste Ladestellen anfahren, starre Führungen für eine sichere Bewegung des Lastträgers zu den Ladestellen und für sicheren Zugang zum Lastträger an den Ladestellen nötig sind.

Das Ziel dieser in § 345 des Leitfadens für die Anwendung der Maschinenrichtlinie erläuterten Anforderung ist die Vermeidung etwaiger Risiken eines Zusammenstoßes des Lastträgers mit dem Rahmen und den Einbauten an den Ladestellen und die Gewährleistung eines sicheren Transfers von Personen und Gütern zwischen dem Lastträger und den Ladestellen.

Starre Führungen müssen verwendet werden, soweit es der Stand der Technik zulässt. Sonst kann eine biegsame Führung, z. B. ein Drahtseil, verwendet werden, um das Ziel zu erreichen, wenn sie mit einer Vorrichtung zur Kontrolle der Seilspannung und mit einem Ausgleicher ausgestattet ist.

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