Sind Show- und Projektionslaser als Audio- und Videogeräte zu betrachten, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k - 2. Aufzählungspunkt der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen werden?

Der Ausschluss von Audio- und Videogeräte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k - 2. Aufzählungspunkt der Maschinenrichtlinie bezieht sich nicht auf Show- und Projektionslaser.

Audio- und Videogeräte sind elektrische oder elektronische Produkte zur Aufnahme, Übertragung, Bearbeitung, Wiedergabe und Verbreitung von Ton oder Bild. Dazu gehören z. B. Rundfunk- und Fernsehgeräte, Tonband- und Videowiedergabegeräte und -recorder, CD- und DVD-Wiedergabegeräte und -Recorder, Verstärker und Lautsprecher, Kameras und Projektoren.

Show- und Projektionslaser sind keine Audio-und Videogeräte, da sie nicht dem o. g. Zweck dienen. Sie dienen der Projektion sichtbarer Laserstrahlung auf Flächen oder Gegenstände zum Erzeugen von Lichteffekten und Lichtmustern. Einsatzbereiche sind insbesondere Veranstaltungen wie Theater- und Operninszenierungen, Konzerte, Shows, Kongresse. Darüber hinaus werden Projektionslaser auch industriell zur Markierung, ohne Materialbearbeitung, verwendet.

In Abgrenzung dazu sind laserbasierte Projektoren zur Bildwiedergabe wie Videogeräte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k - 2. Aufzählungspunkt der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zu behandeln.

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