Müssen Ladekrane mit einer Überwachungseinrichtung für die Überwachung des Kippmomentes ausgestattet sein?

Der Ladearm eines Ladekranes mit einer maximalen Tragfähigkeit größer oder gleich 1000 kg oder einem Kippmoment größer oder gleich 40000 Nm muss mit einer Begrenzungseinrichtung ausgestattet sein, die das Überschreiten des Kippmomentes verhindert, um die Anforderungen von Abschnitt 4.2.2, Anh. I der Maschinenrichtlinie zu erfüllen. Um Risiken in Bezug auf den vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlgebrauch zu verhindern, müssen Ladekrane (mit Ausnahme von Holzverladekranen), die ab dem 29. Dezember 2009 auf dem Markt bereitgestellt werden, über eine Einrichtung verfügen, die die Stabilität des Fahrzeuges überwacht und die Tragfähigkeit reduziert oder den Kran anhält, wenn die Stabilisatoren nicht vollständig ausgefahren sind. Über Maßnahmen in Bezug auf Ladekrane ohne eine solche Überwachungseinrichtung, die nach dem 29. Dezember 2009 auf dem Markt bereitgestellt werden, entscheiden die Marküberwachungsbehörden der Mitgliedsstaaten.

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