Sind Fahrzeuge für den Vortrieb von Tauchern im Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie?

Fahrzeuge für den Vortrieb von Tauchern sind nicht im Anwendungsbereich der Sportbootrichtlinie 94/25/EG, da Artikel 1 (2) (a) (ix) dieser Richtlinie Unterwasserfahrzeuge ausschließt. Fahrzeuge für den Vortrieb von Tauchern sind nicht durch den fünften Anstrich des Artikels 1 (2) (e) der Richtlinie 2006/42/EG in Bezug auf Beförderungsmittel für die Beförderung auf dem Wasser ausgeschlossen. Konsequenterweise sind sie im Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.

Anmerkung des Übersetzers: Die Richtlinie 94/25/EG wurde ersetzt durch die Richtlinie 2013/53/EU, dort Artikel 2 (2) (a) (ix)

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