Sind Treppenlifte, bei denen die Gefährdung eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3 m besteht, in Anhang IV der Maschinenrichtlinie eingeschlossen?

Treppenlifte, bei denen die Gefährdung eines Absturzes aus einer vertikalen Höhe von mehr als 3 m besteht, unterliegen Anhang IV, Nr. 17 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Solche Treppenlifte müssen deshalb einem der Konformitätsbewertungsverfahren des Artikels 12 (3) oder 12 (4) unterzogen werden.
In Übereinstimmung mit § 388 des Leitfadens zur Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist die vertikale Höhe als vertikaler Abstand zwischen der Fläche des Lastträgers auf der sich die Personen befinden, um gehoben zu werden, und der Ebene, auf die die Personen oder der Lastträger abstürzen können, zu betrachten.

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