Sind Kraftmesser zum Heben im Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie?

Kraftmesser, die auf dem Markt bereitgestellt werden, um zwischen der Maschine zum Heben von Lasten und der Last angebracht zu werden, um das Gewicht der Last anzuzeigen, sind als Lastaufnahmemittel im Sinne Artikel 1 (1) (d) und Artikel 2 (d) der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG anzusehen.

Dies trifft nicht auf Überwachungseinrichtungen für die Last und Bewegungsüberwachung, die für den Einbau in Maschinen zum Heben von Lasten vorgesehen sind, zu. Diese sind Sicherheitsbauteile im Sinne Artikel 1 (1) (c) und Artikel 2 (c) der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Dies trifft auch nicht auf Kraftmesser zu, die für andere Zwecke als zum Heben vorgesehen sind.

Kraftmesser, die für Hebezwecke vorgesehen sind, sind nicht im Anwendungsbereich der Messgeräterichtlinie 2004/22/EG. Sie sind im Anwendungsbereich der Richtlinie über nichtselbsttätige Waagen 2009/23/EG als Kategorie-B-Einrichtungen. Als solche unterliegen sie aber nur den Kennzeichnungsanforderungen des Anhang IV.2 dieser Richtlinie, die in der Maschinenrichtlinie enthalten sind.

Kraftmesser, die elektrische, elektronische oder Funkausrüstung beinhalten, können auch der Richtlinie über elektromagnetische Verträglichkeit oder der Richtlinie über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen unterliegen.

Anmerkung des Übersetzers:

Die Richtlinie 2004/22/EG wurde ersetzt durch die Richtlinie 2014/32/EU

Die Richtlinie 2004/23/EG wurde ersetzt durch die Richtlinie 2014/31/EU

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