Sind Bausätze zur Nachrüstung von Kegelaufstellmaschinen Sicherheitsbauteile nach Anhang IV?

Ein separat auf dem Markt bereitgestellter Bausatz für die Verbesserung des Sicherheitsniveaus von vorhandenen Kegelaufstellmaschinen sollte als Sicherheitsbauteil nach Artikel 1 (1) (c) und Artikel 2 (c) der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG betrachtet werden. Wenn der Bausatz einzelne Sicherheitsbauteile nach Anhang IV enthält, die das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben und schon die CE-Kennzeichnung tragen, besteht keine Notwendigkeit, den gesamten Bausatz einem der Konformitätsbewertungsverfahren, die für Sicherheitsbauteile nach Anhang IV erforderlich sind, zu unterziehen. Wenn der Bausatz einzelne Sicherheitsbauteile nach Anhang IV enthält, die das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchlaufen haben, muss der gesamte Bausatz als Anhang IV-Sicherheitsbauteil betrachtet werden.

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