Müssen Transportbühnen mit einer trennenden Schutzeinrichtung an der unteren Ladestelle und einem umschlossenen Lastträger ausgerüstet sein?

Maschinen, die die Funktion eines Baustellenaufzuges, der feste Ladestellen anfährt, und die Funktion einer anhebbaren Arbeitsbühne vereinen (Anmerkung des Übersetzers: in Deutschland als Transportbühnen bekannt), müssen mit einer trennenden Schutzeinrichtung um die Ladestelle am Boden herum ausgerüstet sein, um die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen 4.1.2.7 und 4.1.2.8.3 des Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zu erfüllen. Für Maschinen mit einer maximalen Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s, kann es möglich sein die Risiken durch Kontakt mit dem bewegten Lastträger durch eine Kombination anderer Maßnahmen ausreichend zu reduzieren. Solche kombinierten Maschinen mit einer maximalen Fahrgeschwindigkeit von mehr als 0,15 m/s müssen einen vollständig umschlossenen Lastträger besitzen. Für Maschinen mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s hängt die Notwendigkeit für die Umschließung des Lastträgers von der Risikobeurteilung ab.

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