Wer ist bei Betonmischern, die ohne Antriebseinheit geliefert werden, für EG-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung verantwortlich?

Betonmischer, die ohne Motor in Verkehr gebracht werden, entsprechen nach Maschinenrichtlinie Artikel 2 a) zweiter Anstrich der Maschinendefinition. Der Hersteller trägt die Verantwortung für die CE-Kennzeichnung und die EG-Konformitätserklärung und hat Beschreibungen über den geeigneten Motortyp und seine Installation bereitzustellen.

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