Betonmischer, die ohne Motor in Verkehr gebracht werden, entsprechen nach Maschinenrichtlinie Artikel 2 a) zweiter Anstrich der Maschinendefinition. Der Hersteller trägt die Verantwortung für die CE-Kennzeichnung und die EG-Konformitätserklärung und hat Beschreibungen über den geeigneten Motortyp und seine Installation bereitzustellen.