Darf eine Maschine Betriebsarten aufweisen, die nicht den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhangs I der Maschinenrichtlinie entsprechen?

Wenn eine Maschine mit Betriebsarten ausgestattet ist, die nicht den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhangs I der Maschinenrichtlinie entsprechen, so müssen diese Betriebsarten mit technischen Mitteln an allen Maschinen, die in der Gemeinschaft auf den Markt gebracht werden, verhindert sein.

Mehr zu Maschinen‐ und Betriebssicherheit