Ja. Maschinen mit anhebbaren Bediener- oder Fahrerarbeitsplätzen, wie anhebbare Kabinen, bei denen die Gefährdung eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3 m besteht, unterliegen Anhang IV 17. Das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 12 (3) oder (4) ist aber nur auf die speziellen Gefährdungen im Zusammenhang mit dem Heben von Personen anzuwenden.