In einer Maschinenanlage, die als Ganzes eine Maschine ist, soll eine Komponente (unvollständige Maschine) durch eine neue, andere unvollständige Maschine ersetzt werden. Muss die Maschinenanlage erneut die Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen?

Antwort 1: Ja, wenn dadurch eine wesentliche Änderung der Maschinenanlage erfolgt.

Antwort 2: Nein, wenn dadurch keine wesentliche Änderung der Maschinenanlage erfolgt.

Die Maschinenrichtlinie gilt nur für neue Maschinen. Ist eine Maschine bereits in Betrieb und wird diese verändert, bleibt diese Maschine eine "alte" Maschine, es sei denn, diese Veränderung ist so wesentlich, dass die veränderte Maschine als neue Maschine anzusehen ist.

Zurzeit gibt es keine europäische Regelung, die beschreibt, wann eine Änderung so wesentlich ist, dass die veränderte Maschine als neue Maschine anzusehen ist.

In Deutschland wurde im Produktsicherheitsgesetz/9. ProdSV, Interpretationspapier des BMAS zum Thema "Wesentliche Veränderung von Maschinen"; Bek. des BMAS vom 09.04.2015 – IIIb5-39607-3 – im GMBl 2015, Nr. 10, S. 183-186 (siehe Seite: Interpretationspapier "Wesentliche Veränderung von Maschinen" erläutert, welche Bedingungen zu einer wesentlichen Änderung führen: Nur dann, wenn die Veränderung der Maschine (hier Maschinenanlage) neue Gefährdungen bzw. eine Risikoerhöhung verursachen und die vorhandenen Schutzmaßnahmen hierfür nicht ausreichend sind und nicht mit einfachen Schutzeinrichtungen das Risiko eliminiert oder zumindest hinreichend minimiert werden kann, ist die Maschinenanlage als neue Maschine zu betrachten.

Wer diese Risikobewertung vornimmt, z. B. der Betreiber der Maschinenanlage, der Hersteller der neuen Komponente, der Projektant oder die Montagefirma, ist nicht Gegenstand staatlicher Vorgaben, sondern sollte privatrechtlich vor der Durchführung der Änderung in z. B. Liefer-/Leistungsverträgen vereinbart werden.

Sollte man zu dem Ergebnis kommen, dass eine wesentliche Veränderung vorliegt, sollte auch vertraglich festgelegt werden, wer zum Hersteller dieser "neuen" Maschinenanlage erklärt wird. Dies kann z. B. der Projektant, der Betreiber der Maschinenanlage, der Hersteller der neuen Komponente oder auch eine andere Person sein, die die Verantwortung für die Konformität mit der Maschinenrichtlinie übernimmt.

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