Gelten für motorbetriebene Garagentore die Anforderungen der Maschinenrichtlinie?

Ja; motorbetriebene Tore, auch Garagentore, unterliegen sowohl der Maschinenrichtlinie als auch der Bauproduktenverordnung - Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Die zugehörige harmonisierte DIN EN 13241 Tore - Produktnorm, Leistungseigenschaften bezieht sich deshalb auch auf beide Richtlinien.

Dies gilt auch für Nachrüstsätze, mit denen nachträglich an ein Garagentor ein Motorantrieb eingebaut werden kann.

Ein kompletter Nachrüstsatz bestehend aus Motor, Steuerung und den Teilen der Kraftübertragung ist als Maschine in Verkehr zu bringen, das heißt mit Konformitätserklärung und CE-Zeichen. Der Hersteller des Nachrüstsatzes übernimmt nicht nur die Verantwortung für die Konformität des Antriebs, sondern auch für das neu entstandene motorbetriebene Garagentor, wenn es entsprechend seiner Betriebsanleitung umgebaut wird. Dazu ist neben einer genauen Beschreibung der Montage auch die eindeutige Spezifikation der Tore z. B. durch Typ oder Parameter notwendig, für die der Nachrüstsatz geeignet ist. Der Hersteller des Nachrüstsatzes gewährleistet für die Kombinationen, dass die Anforderungen z. B. Einhalten der Kraftgrenzen beim Schließen erfüllt sind.

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