Fallen Maschinen und unvollständige Maschinen, die für den Eigengebrauch hergestellt wurden, in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie?

Ja, anders als andere produktbezogene Richtlinien schließt die Maschinenrichtlinie auch für den Eigengebrauch hergestellte Produkte ein.

Dies betrifft sowohl für den Eigengebrauch hergestellte Maschinen als auch unvollständige Maschinen.

Die Richtlinie 2006/42/EG benennt in Artikel 2 Buchstabe i denjenigen als Hersteller, der eine Maschine oder unvollständige Maschine für den Eigengebrauch entwickelt oder herstellt oder für diese verantwortlich ist.

Artikel 12 der Richtlinie regelt das Inverkehrbringen vollständiger Maschinen, Artikel 13 regelt das Inverkehrbringen unvollständiger Maschinen.

Für den Eigengebrauch hergestellte unvollständige Maschinen werden jedoch nicht in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen, da sie weder in den Handel noch in die Benutzung gelangen. Insofern enthält die Richtlinie 2006/42/EG keine Anforderungen an unvollständige Maschinen für den Eigengebrauch.

Mehr zu Maschinen‐ und Betriebssicherheit