Sind hochziehbare Personenaufnahmemittel nach DGUV Regel 101-005 Maschinen, die der Maschinenrichtlinie unterliegen?

Die DGUV Regel schließt Geräte, die der Maschinenrichtlinie unterliegen, nicht aus, behandelt aber vorwiegend solche, die nicht der Maschinenrichtlinie unterliegen.

Die DGUV Regel 101-005 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" in der Fassung Oktober 2004 versteht unter diesen Produkten Einrichtungen, bei denen Personenaufnahmemittel an Tragmitteln hängen und durch Hebezeuge bewegt werden. Sie umfassen Personenaufnahmemittel, Hebezeug, Tragmittel, Anschlagmittel, und Aufhängung. Bestimmte Produktgruppen sind von der DGUV Regel 101-005 ausgenommen, z. B. Hubarbeitsbühnen.

Personenaufnahmemittel sind Einrichtungen, die zum Aufnehmen von Personen dienen.

Die Wortschöpfung "hochziehbare Personenaufnahmemittel" umfasst also das Gesamtsystem vom Hebezeug bis zum Personenaufnahmemittel. Grundsätzlich ist das Gesamtsystem eine Maschine, die unter die Maschinenrichtlinie fällt. Dieses Gesamtsystem muss entsprechend der Maschinenrichtlinie bestimmten Anforderungen genügen, um die Sicherheit der zu hebenden Personen zu gewährleisten. Z. B. müssen im Personenaufnahmemittel Stellteile zur Steuerung der Bewegung des Personenaufnahmemittels vorhanden sein. Besteht hierbei die Gefährdung eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3 m, unterliegt diese Maschine dem Anhang IV der Maschinenrichtlinie. Diese und weitere technische Anforderungen bedingen, dass das Gesamtsystem vom Hersteller zum Personentransport vorbereitet sein muss und dies auch so von ihm deklariert werden muss.

In Deutschland ist es jedoch gestattet, unter bestimmten Bedingungen besondere Personenaufnahmemittel, z. B. ohne Stellteile zur Steuerung der Bewegung, zu verwenden und diese mit Hebezeugen zu heben, die vom Hersteller nicht für den Personentransport vorgesehen sind (siehe hierzu auch TRBS 2121-4). Die DGUV Regel 101-005 enthält für diese Personenaufnahmemittel besondere Anforderungen. In anderen Mitgliedstaaten kann es hierzu andere Regelungen geben, in einigen Staaten ist diese Art des Personentransports vollständig verboten.

In den Erwägungsgründen zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird ausdrücklich erwähnt, dass diese Art des Personentransports national zwar erlaubt sein kann, jedoch nicht unter die Maschinenrichtlinie fällt (siehe dazu: Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in § 416). Das bedeutet, dass das Hebezeug und die Lastaufnahmeeinrichtungen, die in der Regel zum Heben einer Last ausgelegt sind, unter die Maschinenrichtlinie fallen, nicht aber das besondere Personenaufnahmemittel, wie es in der DGUV Regel 101-005 beschrieben ist. Sollten für diese Personenaufnahmemittel Normen erarbeitet werden, können diese deshalb auch keine harmonisierten Normen werden. Auch die in der TRBS 2121-4 und in der DGUV Regel 101-005 geforderten besonderen Anforderungen an das Hebezeug und die Lastaufnahmeeinrichtungen für diese Art des Personentransports bleiben deshalb nationale Reglungen.

TRBS 2121 Teil 4 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz - Ausnahmsweises Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln

BMAS: Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (PDF, 8 MB)

Mehr zu Maschinen‐ und Betriebssicherheit