FAQ zur Anwendung der Maschinenrichtlinie

Häufig an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) gestellte Fragen zur Anwendung der Maschinenrichtlinie. Die Antworten stellen die Auffassung der BAuA dar, sie sind nicht rechtsverbindlich.

Sind hochziehbare Personenaufnahmemittel nach DGUV Regel 101-005 Maschinen, die der Maschinenrichtlinie unterliegen?

Die DGUV Regel schließt Geräte, die der Maschinenrichtlinie unterliegen, nicht aus, behandelt aber vorwiegend solche, die nicht der Maschinenrichtlinie unterliegen.

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Fallen Maschinen und unvollständige Maschinen, die für den Eigengebrauch hergestellt wurden, in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie?

Ja, anders als andere produktbezogene Richtlinien schließt die Maschinenrichtlinie auch für den Eigengebrauch hergestellte Produkte ein.

Dies betrifft sowohl für den Eigengebrauch hergestellte Maschinen als auch unvollständige Maschinen.

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Wird ein Baggerschiff für Binnengewässer von der Maschinenrichtlinie erfasst?

Die Antwort ist davon abhängig, ob die Arbeitseinheit Löffelbagger fester Bestandteil des Schiffes ist oder ob das Schiff nur eine Plattform hat, auf die ein Löffelbagger mit Fahrwerk auffahren kann.

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Müssen von Hand gehaltene/betätigte Zangen, die zum Transportieren von Lasten benutzt werden, die Anforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllen?

Nein; auch wenn das Transportieren und Manipulieren Hebevorgänge enthält, sollten, der gängigen Praxis folgend, Handzangen nicht der Maschinenrichtlinie zugeordnet werden.

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Ein Roboter wird mit dem Verwendungszweck gebaut, dass dieser für Ausbildungszwecke der Instandhaltung ständig montiert, erprobt und wieder demontiert werden soll. Fällt dieser Roboter in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie?

Ja; die Richtlinie 2006/42/EG setzt voraus, dass eine Maschine für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt wurde.

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Für Ausbildungszwecke wird ein Modell eines Roboters verwendet, das nur einige, wesentliche Baugruppen des Roboters enthält. Ist das Modell eines unvollständigen Roboters eine Maschine im Sinn der Maschinenrichtlinie?

Nein; das Modell, dass nur einzelne Baugruppen eines Roboters enthält, ist nach der Montage keine funktionsfähige Maschine.

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Für die Ausbildung wird ein Hydraulik bzw. Pneumatik Baukasten hergestellt, der Steuerelemente, Leitungen und Arbeitszylinder enthält. Fällt der Baukasten in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie?

Nein; mit dem Baukasten kann ein Hydraulik- oder Pneumatiksystem aufgebaut und ein Zylinder bewegt werden. Dieser Zylinder dient aber keiner bestimmten Anwendung, wie es die Definition der Maschine verlangt. Also ist der Baukasten keine Maschine.

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Sind Kleinst-Motorräder (Pocket-Bikes) und Go-Karts Maschinen?

Ja; Pocket-Bikes haben einen Motorantrieb, mit dem sie Geschwindigkeiten über 45 km/h erreichen können. Sie sind von der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen FahrzeugenRichtlinie 2002/24/EG über Zweirädrige Fahrzeuge ausgenommen. Wegen ihrer sehr geringen Abmessungen sind sie für den Straßenverkehr nicht vorgesehen bzw. nicht zugelassen. In diesen Fällen unterliegen sie der Maschinenrichtlinie.

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Sind Windkraftanlagen Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie?

Ja; Windkraftanlagen einschließlich Turm erfüllen die Definition der Maschine nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.

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Sind Aufzüge in Windkraftanlagen Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie?

Ja; Aufzüge sind Maschinen. Sie fallen dann unter die Maschinenrichtlinie, wenn sie keiner anderen Richtlinie, z. B. Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU, zugeordnet werden können.

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Fallen Badewannenlifte unter die Maschinenrichtlinie?

Nein; die Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte erfasst Produkte zur Erkennung, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen. Diese Richtlinie erfasst alle von diesen Produkten ausgehenden Gefährdungen. Badewannenlifte dienen unmittelbar der Kompensierung von körperlichen Behinderungen beim Benutzen einer Badewanne. Badewannenlifte sind demnach Medizinprodukte und werden nicht von der Maschinenrichtlinie erfasst.

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Sind für mechanische Fotoapparate, Armband-, Taschenuhren die Regelungen der Maschinenrichtlinie anzuwenden?

Ja; die Richtlinie 2006/42/EG schließt Produkte, die der Maschinendefinition entsprechen, von denen jedoch keine im Anhang I dieser Richtlinie genannten Gefährdungen ausgehen, ausdrücklich nicht von ihrem Anwendungsbereich aus. Rechtlich gesehen unterliegen diese Produkte der Maschinenrichtlinie.

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Fallen handgeführte Seilblöcke/Seilzüge unter die Maschinenrichtlinie?

Ja; der Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG schließt handbetriebene Maschinen zum Heben von Lasten ein.

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Gelten für motorbetriebene Garagentore die Anforderungen der Maschinenrichtlinie?

Ja; motorbetriebene Tore, auch Garagentore, unterliegen sowohl der Maschinenrichtlinie als auch der Bauproduktenverordnung - Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Die zugehörige harmonisierte DIN EN 13241 Tore - Produktnorm, Leistungseigenschaften bezieht sich deshalb auch auf beide Richtlinien.

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In einer Maschinenanlage, die als Ganzes eine Maschine ist, soll eine Komponente (unvollständige Maschine) durch eine neue, andere unvollständige Maschine ersetzt werden. Muss die Maschinenanlage erneut die Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen?

Antwort 1: Ja, wenn dadurch eine wesentliche Änderung der Maschinenanlage erfolgt.

Antwort 2: Nein, wenn dadurch keine wesentliche Änderung der Maschinenanlage erfolgt.

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Dürfen Haushaltsgeräte (z. B. Haushaltswaschmaschinen), die für den häuslichen Gebrauch bestimmt sind, im gewerblichen Betrieb benutzt werden?

Die Maschinenrichtlinie schließt für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte, die per Definition eine Maschine sind, aus ihrem Geltungsbereich aus, wenn sie unter den Anwendungsbereich der Niederspannungsrichtlinie (2006/95/EG) fallen. Gemäß "Leitfaden zur Anwendung der Richtlinie 2006/95/EG" vom August 2007 umfasst der Ausdruck "Haushaltsgeräte" Geräte für typische Haushaltsfunktionen wie Waschen, Reinigen, Heizen, Kühlen, Kochen, usw. Beispiele für Haushaltsgeräte sind Waschmaschinen, Geschirrspüler, Staubsauger sowie Geräte für das Zubereiten und Kochen von Nahrungsmitteln.

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Ist die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) auf "Schaltschränke für Maschinen", die gesondert in Verkehr gebracht werden, anzuwenden?

Die MRL nimmt in Artikel 1 Absatz 2 Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte von ihrem Anwendungsbereich aus, sofern diese der Niederspannungsrichtlinie (NSpRL) unterliegen. "Schaltschränke für Maschinen", die innerhalb der Spannungsgrenzen der NSpRL verwendet werden, unterliegen als Niederspannungs-Schaltgerätekombination dem Anwendungsbereich der NSpRL und fallen nicht in den Anwendungsbereich der MRL. Sie erhalten die EG-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung nach NSpRL sowie die gesamte notwendige technische Dokumentation. Auch kann es für einen "Schaltschrank für Maschinen" keine Einbauerklärung nach MRL geben, da ein "Schaltschrank für Maschinen" nicht die Definition einer unvollständigen Maschine im Sinne der MRL erfüllt.

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Sind Sicherheitszäune als Sicherheitsbauteile im Sinne der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zu betrachten?

Als Sicherheitsbauteil bezeichnet die Maschinenverordnung (9. ProdSV) analog zur Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) ein Bauteil,

a) das zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion dient,
b) gesondert in Verkehr gebracht wird,
c) dessen Ausfall und/oder Fehlfunktion die Sicherheit von Personen gefährdet und
d) das für das Funktionieren der Maschine nicht erforderlich ist oder durch für das Funktionieren der Maschine übliche Bauteile ersetzt werden kann.

Eine nicht erschöpfende Liste von Sicherheitsbauteilen findet sich in Anhang V der Richtlinie 2006/42/EG. Dort werden unter Nr. 7 aufgeführt: Trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen zum Schutz von Personen vor beweglichen Teilen, die direkt am Arbeitsprozess beteiligt sind.

Bei den trennenden Schutzeinrichtungen unterscheidet die Richtlinie 2006/42/EG zwischen feststehenden trennenden Schutzeinrichtungen, beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen mit Verriegelung und zugangsbeschränkenden verstellbaren Schutzeinrichtungen. Der Begriff "trennende Schutzeinrichtung" ist in Anhang I Nr. 1.1.1. Buchstabe f) definiert als "Maschinenteil, das Schutz mittels einer physischen Barriere bietet". Eine physische Barriere in diesem Sinne ist zum Beispiel ein Gehäuse, eine Abdeckung, eine Haube, ein Schutzgitter, eine Tür, eine Verkleidung oder ein Zaun. Sicherheitszäune sollen den unbeabsichtigten Zutritt zu einem Gefahrenbereich der Maschine verhindern oder den Schutz vor Teilen, die aus der Maschine herausgeschleudert werden können, gewährleisten. Sie erfüllen damit je nach Bauart die Funktion einer feststehenden trennenden oder einer beweglichen trennenden Schutzeinrichtung mit Verriegelung.

Wird ein Sicherheitszaun genau nach einer Spezifikation eines Maschinenherstellers für eine bestimmte Maschine durch einen Dritten oder ihn selber, z. B. aus Einzelteilen von Sicherheitszäunen, gebaut und mit dieser Maschine in Verkehr gebracht, ist er i.S.d. Maschinenrichtlinie kein Sicherheitsbauteil. Der Sicherheitszaun ist als Bestandteil der Maschine zu betrachten, er wird mit der Maschine gemeinsam als Ganzes in Verkehr gebracht.

Sicherheitszäune, die von Herstellern der Zäune ausgelegt, gebaut und gesondert als Ganzes in Verkehr gebracht werden, sind i. S. der Maschinenrichtlinie als Sicherheitsbauteil anzusehen, die mit der CE-Kennzeichnung zu versehen sind und für die eine EG-Konformitätserklärung auszustellen und beizufügen ist.

Das trifft auch auf solche Sicherheitszäune zu, die von einem Hersteller unabhängig von einer bestimmten Maschine, zerlegt in Einzelteilen, jedoch als Gesamtheit i. S. eines Bausatzes (Systembauteile, modulare Schutzzäune) in Verkehr gebracht und am Bestimmungsort nur zusammengesetzt werden.

Einzelteile/Einzelelemente von Sicherheitszäunen, die als Einzelteile gesondert angeboten werden, sind keine Sicherheitsbauteile, sondern einfache Bauteile, da sie als solche, d.h. als Einzelteile, keine Sicherheitsfunktion gewährleisten können. Diese Bauteile sind nicht mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen.

Bei Zauneinzelteilen, die als solche oder in Kombination miteinander keine Sicherheitsfunktion im Sinne der Richtlinie 2006/42/EG erfüllen können oder sollen, handelt es sich um einfache Bauteile. Sie sind nicht als Sicherheitsbauteil einzustufen und nicht mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen. Mit ihrem Zusammenbau entsteht keine trennende Schutzeinrichtung, mithin kein Sicherheitszaun.

Diese Antwort entspricht der Auffassung der Marktüberwachungsbehörden und ist im Arbeitsausschuss Marktüberwachung (AAMÜ) abgestimmt.

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