Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

Neben der technischen Sicherheit hat der Gesetzgeber bei elektrischen Geräten auch Umweltaspekte im Blick. Geregelt sind die Pflichten für Hersteller, Importeure und Verbraucher im ElektroG. Wir haben hier für Sie Wissenswertes zusammengefasst.

Das 2015 verabschiedete Elektro- und Elektronikgerätegesetz regelt das Inverkehrbringen, die Rücknahme/Verwertung sowie die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten.
Das Gesetz soll erreichen,

  • dass Elektro- und Elektronikgeräte weniger umweltbelastend gestaltet werden;
  • dass Elektro- und Elektronikabfälle möglichst vermieden bzw. durch Wiederverwendung und Verwertung reduziert werden;
  • dass nicht verwertbare, verbleibende Abfälle umweltverträglich entsorgt werden.

Das Gesetz wird auf folgende Gruppen von Elektro- und Elektronikgeräte für die Betriebsspannungen bis 1000 V AC und 1500 V DC angewendet (§ 2 (1), Anhang I):

Tabelle 1: Gruppen Geräten, auf die das Elektro- und Elektronikgerätegesetz angewandt wird.
KategorieElektro- und ElektronikgeräteBeispiele
1HaushaltsgroßgeräteKühlschränke, Gefriergeräte, elektrische Kochplatten, Klimageräte
2HaushaltskleingeräteStaubsauger, Toaster, Fritteusen, elektrische Messer
3IT- und TelekommunikationsgeräteGroßrechner, PCs, Laptops, Drucker, Kopiergeräte
4Geräte der UnterhaltungselektronikRadiogeräte, Fernsehgeräte, Videokameras, Musikinstrumente
5Beleuchtungskörperstabförmige Leuchtstofflampen, Kompaktleuchtstofflampen
6Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge)Bohrmaschinen, Nähmaschinen, Schweiß- und Lötwerkzeuge
7Spielzeug sowie Sport- und FreizeitgeräteElektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen, Videospiele, Geldspielautomaten
8Medizinische Geräte (mit Ausnahme aller implantierter und infizierter Produkte)Dialysegeräte, Beatmungsgeräte, Analysegeräte, Gefriergeräte
9Überwachungs- und KontrollinstrumenteRauchmelder, Heizregler, Thermostate
10Automatische AusgabegeräteHeißgetränkeautomaten, Geldautomaten, Automaten für feste Produkte

Ausgeschlossen sind Geräte, die "der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen oder eigens für militärische Zwecke bestimmt sind".

Pflichten für Hersteller und Importeure

Die Hersteller, Importeure und Wiederverkäufer werden verpflichtet, die Geräte so zu konstruieren (§ 4 - Produktkonzeption), dass Demontage, Verwertung und Wiederverwendung, erleichtert werden. Sie müssen zudem den Verwertungseinrichtungen Informationen über Verwertungsmöglichkeiten für jeden neuen in Verkehr gebrachten Gerätetyp zur Verfügung stellen.

Außerdem wird verlangt, dass die nach dem 13. August 2005 erstmals in Verkehr gebrachten Produkte dauerhaft so zu kennzeichnen sind, dass der Hersteller eindeutig identifiziert werden kann. Es muss zudem erkenntlich sein, dass das Gerät nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurde. Darüber hinaus müssen die Geräte mit dem Symbol "nicht in die Mülltonne entsorgen" (eine durchgestrichene Mülltonne) gekennzeichnet sein, wenn die Geräte in privaten Haushalten genutzt werden können.

Hersteller bzw. Importeure müssen (§ 6):
• sich registrieren lassen. Bei der Registrierung muss sichergestellt werden, dass die Entsorgung von Geräten aus Privathaushalten finanziell für den Fall einer Insolvenz abgesichert ist;
• die Entsorgung von den Geräten, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, finanzieren und diese übernehmen. Für die bereits vor dem 13. August 2005 auf dem Markt befindlichen Geräte ist der Besitzer verantwortlich. Abweichende Vereinbarungen sind in beiden Fällen möglich.

ElektroG setzt europäische Richtlinien um

Das "Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten" wie das Elektro- und Elektronikgerätegesetz im vollen Wortlaut heißt, setzt gleich zwei europäische Richtlinien in deutsches Recht um:

  • die EU-Richtlinie 2002/96/EG (WEEE) über Elektro- und Elektronik-Altgeräte,
  • und die EU-Richtlinie 2002/95/EG (RoHS) zur Beschränkung der Verwendung bestimmte gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten.

Im Zuge der Ablösung der Richtlinien 2002/96/EG und 2002/95/EG durch die Richtlinien 2012/19/EU (WEEE) und 2011/65/EG (RoHS) wurde das ElektroG novelliert. Dabei wurden die Regelungen der RoHS-Richtlinie aufgrund des künftigen Regelungsumfanges in einer eigenen Verordnung – der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) – umgesetzt. Die entsprechenden Regelungen im ElektroG wurden aufgehoben.

Publikationen und Dokumente

Dresdner Kolloquium 2005

(PDF, 811 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Download