Verordnung über elektrische Betriebsmittel

Keine unsicheren elektrischen Produkte auf dem EU-Binnenmarkt – das ist das Ziel der EU-Mitgliedstaaten. Wie das praktisch umgesetzt wird, welche Regeln existieren und was Hersteller und Importeure beachten müssen, können Sie hier erfahren.

Am 20. April 2016 ist die Neufassung der 1. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel – 1. ProdSV) in Kraft getreten. Sie setzt die europäische Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU (NSpRL) eins zu eins in deutsches Recht um. Danach sind die Mitgliedstaaten nun verpflichtet, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, damit elektrische Produkte nur unter folgenden Voraussetzungen in den Verkehr gebracht werden können: Sie müssen entsprechend dem in der Gemeinschaft gegebenen Stand der Sicherheitstechnik so hergestellt sein, dass sie

  • bei einer ordnungsgemäßen Installation und Wartung
  • sowie bei einer bestimmungemäßen Verwendung

die Sicherheit von Menschen und Nutztieren sowie die Erhaltung von Sachwerten nicht gefährden.
Diese Anforderung der 1. ProdSV wird im § 3 Abs. (1) Nr. 2 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) erweitert: Danach dürfen "die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 aufgeführten Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet" werden. Damit werden die europäischen Anforderungen vom deutschen Gesetzgeber verschärft.

Sicherheit durch Konformität

Es wird vermutet, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Niederspannungsrichtlinie erfüllt sind, wenn die Produkte

  • nach harmonisierten Normen (NSpRL Artikel 12) oder
  • nach internationalen Normen (NSpRL Artikel 13)

gebaut worden sind.

Wenn weder harmonisierte noch internationale Normen auf ein Produkt zutreffen, können nach Artikel 14 der Richtlinie auch nationale Normen verwendet werden.

Die Vermutungswirkung der Normen nach Artikel 12 entfaltet sich erst nach der Bekanntgabe dieser Normen im Rahmen der einzelstaatlichen Verfahren. Die Veröffentlichung der harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften dient lediglich zur Information.
In Deutschland werden die entsprechenden Normenverzeichnisse auf den BAuA-Internetseiten bekannt gemacht.
Die 1. ProdSV enthält keine Hinweise zum Konformitätsbewertungsverfahren. Die Konformitätsvermutung beim Verweis auf die harmonisierten Normen wird im § 4 Abs. (1) des ProdSG formuliert. Danach geht für elektrische Produkte, die der 1. ProdSV unterliegen, die Vermutungswirkung nur von den harmonisierten Normen aus. Die Liste der Normen mit Vermutungswirkung zur 1.ProdSV besteht aus zwei Teilen. Im Teil 1 sind die harmonisierten Normen zusammengestellt. Teil 2 umfasst internationale und nationale Normen, die unter den Voraussetzungen der Artikel 13 und 14 der NSpRL ebenfalls Konformitätsvermutung auslösen. Damit ist die Diskrepanz zwischen der 1. ProdSV und der NSpRL aufgehoben.

Das CE-Zeichen

Elektrische Produkte, die der NSpRL bzw. der 1. ProdSV unterliegen, müssen vor dem Bereitstellen mit der CE-Kennzeichnung durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten versehen werden. Das CE-Zeichen zeigt an, dass damit versehene elektrische Produkte den Bestimmungen der NSpRL bzw. der 1. ProdSV einschließlich den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang IV der Niederspannungsrichtlinie entsprechen.
Die Konformitätsbewertungsverfahren einschließlich der CE-Kennzeichnung kann der Hersteller selbst im Rahmen der "Internen Fertigungskontrolle" durchführen oder eine notifizierte Stelle (unabhängige, zertifizierte Prüfstelle) damit beauftragen. Die Verzeichnisse von Prüfstellen, die berechtigt sind, ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen, sind u. a. auch auf den BAuA-Internetseiten veröffentlicht.
In der nachfolgenden Tabelle sind die Module A, A1 und A2 der "Internen Fertigungskontrolle" nach dem Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten beschrieben:

Tabelle 1: Beschreibung der Module A, A1 und A2 der "Internen Fertigungskontrolle"
ModulHerstellerHersteller oder sein bevollmächtigter VertreterNotifizierte Stelle
A
  • erstellt technische Unterlagen über Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des Produkts
  • trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der Produkte mit den technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen gewährleistet (d. h. er unterhält ein Qualitätssicherungssystem)
  • stellt sicher und erklärt, dass die betreffenden Produkte die Anforderungen erfüllen
  • bringt an jedem Produkt die CE-Kennzeichnung an
  • stellt eine Konformitätserklärung aus
  • hält für die Überwachungsbehörden eine Kopie der Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen zur Verfügung
Aa1

Ergänzend zu den Verpflichtungen nach Modul A:

  • unterzieht jedes hergestellte Produkt einer oder mehreren Prüfungen oder lässt dies auf seine Rechnung tun
  • wählt eine benannte Stelle, unter deren Verantwortlichkeit die Prüfungen durchgeführt werden

Ergänzend zu den Verpflichtungen nach Modul A:

  • bringt hinter der CE-Kennzeichnung die Kennnummer der benannten Stelle an, wenn diese Stelle in den Fertigungsprozess eingegriffen hat
  • überwacht die vom Hersteller durchgeführten Prüfungen
  • überwacht die Anbringung ihrer Kennnummer, wenn sie während des Fertigungsprozesses an der Konformitätsbewertung beteiligt war
  • bewahrt einschlägige Angaben auf
  • übermittelt den anderen benannten Stellen auf deren Anforderung die einschlägigen Angaben
Aa2

Wie in Modul A:

  • beantragt, dass in willkürlichen Abständen Produktprüfungen durchgeführt werden

Ergänzend zu den Verpflichtungen nach Modul A:

  • bringt hinter der CE-Kennzeichnung die Kennnummer der benannten Stelle an
  • führt in willkürlichen Abständen Produktprüfungen durch oder lässt diese durchführen und entnimmt dazu Proben der Fertigprodukte
  • überwacht die Anbringung ihrer Kennnummer
  • bewahrt eine Liste wichtiger Angaben auf
  • macht den anderen benannten Stellen auf deren Anforderung einschlägige Angaben

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