Die POP-Verordnung

Persistente organische Schadstoffe (engl. persistent organic pollutants, POP) sind organische Stoffe mit bestimmten Eigenschaften, die Mensch und Umwelt schädigen können. Sie werden nicht nur auf EU-Ebene durch die POP-Verordnung, sondern weltweit durch das Stockholmer Übereinkommen reguliert. Das Ziel dabei ist klar: Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung von POP sollen verboten oder zumindest beschränkt werden.

Erlenmeyerkolben
© Uwe Völkner, Fotoagentur FOX

Was sind POP?

POP sind organische Verbindungen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie

  • für lange Zeit in der Umwelt verbleiben (Persistenz),
  • sich über die Nahrungsmittelkette anreichern (Bioakkumulation),
  • die menschliche Gesundheit und die Umwelt schädigen können ((Öko-)Toxizität),
  • die Fähigkeit besitzen, in der Umwelt über große Entferungen transportiert werden zu können.

Durch diese letztgenannte Eigenschaft, die Fähigkeit zur weiträumigen Verbreitung in der Umwelt, können POP in entlegenen Regionen wie der Antarktis nachgewiesen werden, obwohl dort weder Herstellung noch Verwendung der Stoffe stattgefunden haben. Der Transport kann dabei durch Wasser, Luft oder auch durch wandernde Arten erfolgen. Aus diesem Grund ist nicht nur ein regionales, sondern ein weltweites Risikomanagement notwendig.

Neben verschiedenen Industriechemikalien (z.B. polychlorierte Biphenyle oder Perfluoroctansäure) und Pflanzenschutzmitteln (z.B. DDT), die zu kommerziellen Zwecken hergestellt werden oder wurden, zählen auch unerwünschte Nebenprodukte aus Produktions-, Zersetzungs- oder Verbrennungsprozessen (z.B. Dioxine und Furane) zu den POP.

Vereinbarungen auf der internationalen Ebene - Stockholmer Übereinkommen und CLRTAP

Zwei internationale Vereinbarungen regeln den Umgang mit POP:

  • Das Stockholmer Übereinkommen (Stockholm Convention)
  • das Genfer Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (Convention on Long-Range Transboundary Air Pollution, CLRTAP) der UN-Wirtschaftkommission für Europa (UNECE).

Nähere Informationen zu den Übereinkommen finden Sie auf den jeweiligen Webseiten.

Rechtliche Regelung auf europäischer Ebene - Verordnung (EU) 2019/1021 (POP-Verordnung)

Auf europäischer Ebene werden die beiden zuvor genannten internationalen Vereinbarungen durch die "Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe" (POP-Verordnung) in europäisches Recht umgesetzt.

Durch die Rechtsform "Verordnung" sind die darin enthaltenen Regelungen ohne weitere Umsetzung unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten gültig. Das bedeutet, dass die im Rahmen der internationalen Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen und Maßnahmen in der EU einheitlich geregelt und umgesetzt werden.

Regelungsbereiche der POP-Verordnung

Die Regelungen der POP-Verordnung finden auf Stoffe Anwendung, die in deren Anhängen I und II enthalten sind. Anhang I enthält die Liste der verbotenen Stoffe; Anhang II die Liste der Stoffe, die Beschränkungen unterliegen.

Artikel 3 der POP-Verordnung verbietet das Herstellen, Inverkehrbringen und Verwenden von Stoffen, die in Anhang I gelistet sind. Diese Verbote umfassen auch Gemische oder Erzeugnisse, die solche Stoffe enthalten.

Lagerbestände, die aus in Anhang I oder II aufgelisteten Stoffen bestehen oder solche Stoffe enthalten, werden ebenfalls reguliert (Artikel 5 der POP-Verordnung). Diese Regelungen finden also auch auf Gemische und Erzeugnisse Anwendung:

  • Sofern für Lagerbestände kein Verwendungszweck zugelassen ist, werden diese wie Abfälle bewirtschaftet.
    Die enthaltenen persistenten organischen Schadstoffe müssen zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden. Die Verwertung, Wiedergewinnung, Rückgewinnung oder Wiederverwendung entsprechender Stoffe ist verboten. Die POP-Verordnung geht im Bereich der Abfallbewirtschaftung über die Verpflichtungen der internationalen Vereinbarungen hinaus.
  • Sofern die Verwendung als Ausnahme zugelassen ist, muss der Besitzer die für seine Firma zuständige Überwachungsbehörde seines EU-Mitgliedstaates jährlich über die Beschaffenheit und Größe von Lagerbeständen von über 50 kg unterrichten.

Zuständige Behörden in Deutschland und der EU

Die Bundesstelle für Chemikalien (BfC) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) nimmt die Aufgaben der "zuständigen Behörde" (Competent Authority/ CA) nach der POP-Verordnung wahr. Diese umfassen die Entgegennahme und Weiterleitung von Informationen sowohl von der europäischen auf die nationale Ebene als auch umgekehrt. Darunter fällt z.B. auch die Erfüllung der Berichtspflichten nach Artikel 13 der POP-Verordnung.

Zuständig für die Überwachung der Durchführung der POP-Verordnung sind die Bundesländer. Sofern Sie Lagerbestände eines POP - entweder als Stoff, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis - von mehr als 50 kg besitzen, dessen Verwendung als Ausnahme zugelassen ist, müssen Sie die für Ihre Firma zuständige Überwachungsbehörde jährlich über Beschaffenheit und Größe der Lagerbestände unterrichten. Nutzen Sie hierfür bitte das bereitgestellte Meldeformular (XLSX, 637 KB). Die für Ihr Unternehmen zuständige Überwachungsbehörde finden Sie im Informations- und Kommunikationssystem der EU-Kommission zur europaweiten Marktüberwachung technischer Produkte (ICSMS).

Das Umweltbundesamt (UBA) übernimmt ebenfalls Aufgaben im Rahmen der Regulierung von POP. So agiert das UBA als nationaler Focal Point für das Stockholmer Übereinkommen, pflegt Emissionsinventare unbeabsichtigt freigesetzter POP und führt verschiedene (Forschungs-)Aktivitäten im Bereich POP durch.

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA), die die Europäische Kommission bei ihren Aufgaben unterstützt, stellt auf ihrer Webseite Informationen zum Nominierungs- und Aufnahmeverfahren potenzieller POP in das Stockholmer Übereinkommen, zum aktuellen Status nominierter Stoffe im Verfahren sowie zur Möglichkeit der Beteiligung im Rahmen öffentlicher Konsultationen bereit.

nach oben

Downloads

Bericht Deutschlands über die Überwachung der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)


(PDF, 643 KB, Datei ist barrierefrei/barrierearm)

Download

Meldeformular

(XLSX, 637 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Download

Kontakt