Informationen zur PIC-Verordnung

Bei der Ausfuhr beschränkter und verbotener Chemikalien ist die PIC-Verordnung zu beachten. Sie regelt das Notifizierungsverfahren sowie die Einholung der ausdrücklichen Zustimmung vor dem Export. Gefährliche Stoffe sind bei der Ausfuhr wie innerhalb der EU gewohnt zu kennzeichnen, jedoch in der Landessprache des Empfängerlandes.

Pulverglas
© Uwe Völkner, Fotoagentur FOX

Mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien wurde das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Industriechemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel (Prior Informed Consent, PIC-Verfahren) in der Europäischen Union umgesetzt.

Bei Stoffen des Anhangs I dieser Verordnung handelt es sich um Chemikalien, die in der Europäischen Union verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen. Ausfuhren von Stoffen des Anhangs I sind notifizierungspflichtig, d.h. der Exporteur muss gemäß Artikel 8 Absatz 2 jede erste Ausfuhr des Kalenderjahres eines solchen Stoffes in ein Nicht-EU-Land melden.

Diese Meldepflicht gilt auch für Gemische, die solche Stoffe in derart hohen Konzentrationen enthalten, dass sie nach CLP-Verordnung Auswirkungen auf die Kennzeichnung des Gemisches haben, ohne dass ein anderer gefährlicher Stoff vorhanden wäre.
Unter besonderen Bedingungen sind auch Erzeugnisse betroffen, wenn sie Anhang I-Stoffe des Teiles 2 oder 3 in ihrem Ausgangszustand enthalten und ihre Verwendung in diesem bestimmten Produkt nach EU-Recht verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, z. B. wenn diese besondere Form mit dem Risiko des Auswaschens verbunden ist.

Die erste Meldung hat mindestens 35 Tage vor der Ausfuhr zu erfolgen. In der Regel kann daraufhin die Ausfuhr ohne weiteres stattfinden.

Bei Stoffen des Anhangs I Teil 2 und 3 ist - sofern nicht bereits vorhanden - eine ausdrückliche Zustimmung ("explicit consent") des Empfängerlandes einzuholen, ohne die eine Ausfuhr nicht erfolgen darf.

Teil 2 enthält Stoffe, die EU-Kandidaten für die Aufnahme in das PIC-Verfahren des Rotterdamer Übereinkommens sind. Unter Teil 3 finden sich diejenigen Stoffe, die bereits diesem Verfahren unterliegen.

Zuständigkeiten

Die Bundesstelle für Chemikalien (BfC) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ist die für die Durchführung der Verordnung zuständige Behörde in Deutschland, die sogenannte Designated National Authority (DNA).

Die Europäische Union unterhält bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki eine Datenbank (ePIC), über die das gesamte Verfahren elektronisch abgewickelt wird.

Sollten Sie spezifische technische Fragen haben, empfehlen wir, das entsprechende Kontaktformular der ECHA zu verwenden. Speziell zum ePIC-Konto (Account Management) wird ein Kontaktformular angeboten.

Ablauf des Verfahrens

Die BAuA prüft die in ePIC von Industrieseite eingestellten Notifizierungen und leitet sie ebenfalls über ePIC an die ECHA weiter. Die ECHA wiederum tritt als gemeinsame Behörde der Europäischen Union gegenüber Drittländern auf und sendet die Notifizierungen an die jeweiligen Drittländer weiter.

Sollte es Mängel an einer Notifizierung geben, werden sie unter Nennung einer Rücksendefrist über ePIC an den Ausführer zurückgeleitet. Sehen Sie sich dazu bitte die in ePIC eingestellte, behördliche Meldung an: (In ePIC bitte auf den Pfeil/Sprechblase/farblich hinterlegten Umschlag klicken).

Ziel der Verordnung ist es, vor dem Export von in der EU verbotenen oder strengen Beschränkungen unterliegenden Chemikalien, z. B. im Aufbau eines Chemikalienmanagements, befindliche Staaten über diese Normen zu informieren. Sie können dann weitere geeignete Schritte vornehmen, z. B. im Arbeitnehmerschutz oder bei ihrer Rechtssetzung.

Die Einholung einer eventuell erforderlichen Zustimmung erfolgt wiederum durch die BAuA als zuständige DNA und sie dokumentiert diesen Schritt ebenfalls in ePIC.

Jede Notifizierung verfügt über drei Historien. Unter "View" können Event/Message/Submission History angesehen werden, um größeren Einblick in den Bearbeitungsstand zu erhalten.

Zum vertiefenden Verständnis des Verfahrens bietet die ECHA auf ihrer Internetseite entsprechende Leitfäden an.

Ausnahmen von der Notifizierungspflicht

Die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 sieht vom regulären Notifizierungsverfahren Ausnahmen für Ausfuhren von Stoffen in Mengen von bis zu zehn kg pro Land und Kalenderjahr vor, die ausschließlich zu Forschungs- bzw. Analysezwecken exportiert werden sollen (Artikel 2 Abs. 3). Diese Exporte notifizieren Sie bitte als sogenannte Sonder-RIN-Anträge, "Special RIN Requests".

RIN steht in diesem Zusammenhang für Reference Identification Number, einer für jeden Vorgang erstellte Kennnummer der Datenbank ePIC, die dem Zoll die Einhaltung der Verordnung belegt. Diese Kennnummer ist in Feld 44 zu vermerken, dem Freitext der Ausfuhranmeldung.

Für den Bereich Sonder-RIN gibt es Sammelanträge, sogenannte "Bulks", für eine große Anzahl an Chemikalien, die in eines oder mehrere Länder exportiert werden sollen. Bitte beachten Sie, dass Sonder-RIN-Sammelanträge für Chemikalien nach Anhang I und V (Ausfuhrverbotsliste, im Wesentlichen für POPs, persistente organische Schadstoffe) separat einzureichen sind. Alle Anträge nach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung sind kostenfrei.

Kosten

Für Notifizierungen von Stoffen des Teils 1 des Anhangs I fallen in Deutschland Verwaltungsgebühren in Höhe von 108 Euro, für Notifizierungen nach den Teilen 2 und 3 des Anhangs I jeweils 216 Euro an, Gebühren-Nrn. 4.1 oder 4.2 des Abschnitts 1 zur Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUBGebV).

Weitere Pflichten

Zudem ergibt sich für Exporte und Importe nach Artikel 10 der Verordnung die Pflicht, mittels der Datenbank ePIC bis zum 31. März des Folgejahres die tatsächlich ein- und ausgeführten Mengen an PIC-Chemikalien zu melden.

Verstöße werden entsprechend der Chemikalien-Sanktionsverordnung geahndet.

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