Alternativer Nachweise (sog. Waiver), dass Stoffe des Anhangs I Teile 2 und 3 trotz unterbliebener Zustimmung des Empfängerlandes exportiert werden können

  • Datum 27. Mai 2021

Die Rechtsgrundlage ist der komplexe Artikel 14 der PIC-Verordnung, hier insbesondere die Absätze 7 und 8.

Zusammenfassung der Voraussetzungen:

  1. Die ausdrückliche Zustimmung wurde durch den betroffenen EU-Mitgliedstaat erbeten (der Eventhistorie des Falles zu entnehmen) und das Empfängerland reagierte nicht.
  2. Zwei weitere Erinnerungen nach 30 und 60 Tagen wurden durch ePIC versandt (auch der Eventhistorie des Falles zu entnehmen). Ausnahme: Für OECD-Staaten können Sie den Nachweis, dass die Chemikalie im Empfängerland lizenziert, registriert oder zugelassen ist, unmittelbar nach Ihrer Notifizierung als Waiver einstellen.
  3. Amtliche Nachweise des Empfängerlandes, dass die Einfuhr des Stoffes zur relevanten Verwendung verboten ist oder strengen Beschränkungen unterworfen ist, liegen nicht vor (sog. no consents in ePIC, die der Exporteur leider nicht sehen kann).
  4. Dem Ausführer liegen andere amtliche Nachweise vor, dass

    • a) die Chemikalie im Empfängerland lizenziert, registriert oder zugelassen ist oder
    • b) die in der Ausfuhrnotifizierung angegebene und durch den Importeur schriftlich bestätigte Verwendung nicht deckungsgleich mit der im Anhang I Teile 2 oder 3 Benannten ist und amtliche Nachweise über die Einfuhr bzw. Verwendung im Empfängerland innerhalb der letzten fünf Jahre werden gleichzeitig erbracht. (Diese Ausnahme darf für Chemikalien des Anhangs I Teil 3 nicht angewendet werden, wenn sie CMR-Eigenschaften besitzen bzw. persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar sind, es sei denn, ihre Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt im Empfängerland können mittels schriftlichem Nachweis ausgeschlossen werden (Details s. Art. 14 Abs. 7 UA 4 und 5.)

Über den Antrag wird durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaates in Absprache mit der Kommission, die dabei von der ECHA unterstützt wird, entschieden. Die Freigabe erfolgt für 12 Monate, kann also für das Folgejahr relevant werden.

Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, sind einige Punkte zu berücksichtigen: Nur behördliche Nachweise (ins Englische übersetzt) zählen. Wegen der Vielzahl der "Waiver" stellen Sie dem Nachweis, welchen Sie über ePIC zum jeweiligen Fall hochladen, bitte immer ein erläuterndes Schreiben voran, in dem die vorgelegten Dokumente beschrieben werden, insbesondere deren Ursprung, Gültigkeit etc. Liegen Reaktionen des Empfängerlandes vor, sind diese vorrangig abzuarbeiten. Ein in ePIC eingestellter Waiver kann hierbei keine Abhilfe schaffen. Es empfiehlt sich in jedem Fall ein vorheriger Anruf bei der BAuA.