SRINs und SRIN-Bulks

  • Datum 14. Dezember 2020

Die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 sieht Ausnahmen von dem regulären Notifizierungsverfahren vor, sofern Ausfuhren von Stoffen in Mengen von bis zu zehn Kilogramm pro Land und Kalenderjahr ausschließlich zu Forschungs- bzw. Analysezwecken (Artikel 2 Abs. 3) vorgesehen sind. Dies sind die sogenannten SRINs (zehnstellige Sonder-Ausfuhrkennummern mit einer 0 am Anfang/Special Reference Identification Numbers).

Für SRINs gibt es Sammelanträge, sogenannte "Bulks", für eine große Anzahl an Chemikalien, die in mehrere Länder exportiert werden sollen. Das Bulk-System dient dazu, auf Ihrer Seite den Aufwand beim Generieren von Sonder-RINs zu minimieren, da die Laborchemikalien an sich vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind und SRINs nur zur Vereinfachung der Identifizierung bei der Zollabfertigung eingeführt worden sind.

Das vereinfachte Bulk-System erlaubt Firmen somit, mit einem Klick zahlreiche SRINs für mehrere Länder gleichzeitig zu generieren. Die Bundesstelle für Chemikalien (BfC) der BAuA Dortmund hat jedoch die so entstandenen Vorgänge jeweils einzeln manuell zu aktivieren bzw. abzulehnen. Um das Verfahren so effizient wie möglich zu gestalten, appelliert die BfC an Ihre Kooperation. Firmen, die diese Funktion für eine große Anzahl an Empfängerländern verwenden, werden gebeten, Ihre SRIN-Bulks im Vorhinein entweder per E-Mail an chemg@baua.bund.de oder alternativ mittels eines "Test" Bulks lediglich für ein Land (je Anhang I und V) mittels ePIC einzureichen. So kann vor der abschließenden Beantragung für eine Vielzahl von Ländern geprüft werden, ob die Bulk-Tabellen korrekt sind.

Bei SRIN-Bulks ist zu berücksichtigen, dass

  • für Stoffe der Anhänge I und V in ePIC getrennte Anträge einzureichen sind und nur bei Anhang V dort am Ende der Eingabe ein Haken zu setzen ist ("declaration required for Annex V chemicals only").
  • reines metallisches Quecksilber gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/852 auch zu Forschungs- und Analysezwecke dem absoluten Ausfuhrverbot unterliegt.
  • die maximale Grenze von bis zu 10 kg pro Land und Kalenderjahr für Bulk-SRINs und Einzel-SRINs insgesamt je PIC-Chemikalie (je Stoff bzw. je CAS-Eintrag einer generischen Gruppe) gilt.
  • für jedes Empfängerland mindestens eine Importadresse zu benennen ist.
  • jedes Unternehmen die Einhaltung der SRIN-Voraussetzungen explizit darzustellen hat, indem es als Verwendung "Forschungs- und Analysezwecke" sowie die max. Jahresmenge von 10 kg je Chemikalie angibt.
  • SRINs kein Sicherheitsdatenblatt beizufügen ist.
  • bei dem Dokument "Information to Customs" alle CAS-Nrn. des Sammelantrages für den Zoll sichtbar sein müssen, bei dem Dokument "Bulk Special RIN Request" (für die BAuA) neben den relevanten CAS-Nrn. auch die Adressen der Empfängerländer.
  • die beigefügten Excel-Listen möglichst geringe Speicherplätze bedürfen.
  • SRIN-Bulks sowie SRINs nur für die PIC-Chemikalien an sich und nicht für deren Gemische zu stellen sind. Die Mengenerfassung der PIC-Stoff an sich sowie je Gemisch und SRIN von bis zu 10 Kilogramm je Jahr hat -für etwaige Überwachungsmaßnahmen durch die zuständigen Landesbehörden- durch das jeweilige Unternehmen zu erfolgen.
  • Exporte zu Forschungs- und Analysezwecken, welche eine SRIN tragen, nicht in den Jahresmengenbericht nach Artikel einzubringen sind.
  • Sie, sofern Sie die Jahresmenge (von bis zu 10 kg/a) je SRIN in Litern angeben, mittels Dichte berechnen, wie groß die Höchstmenge der Flüssigkeit oder des Gases sein darf.