Die Biozid-Verordnung

Biozidprodukte sind notwendig zur Bekämpfung von Organismen, die für die Gesundheit von Mensch oder Tier schädlich sind. Sie tragen zur Hygiene von Menschen und Tieren bei und werden zur Bekämpfung von Organismen verwendet, die natürliche oder gefertigte Materialien schädigen.

Agarplatten
Charakterisierung von Mikroorganismen auf verschiedenfarbigen Agarplatten und Wirkstoffplättchen © Monika Krause, BAuA

Als Biozidprodukt gelten neben Produkten die direkt auf Schadorganismen wirken, wie Desinfektionsmittel, Insektizide, Rodentizide und Holzschutzmittel auch solche Produkte, die Schädigungen vorbeugen sollen. Somit können auch Lockmittel und Repellentien (Vergrämungsmittel) Biozidprodukte sein. Die Einsatzmöglichkeiten von Biozidprodukten können sehr vielfältig sein. Daher sind Biozidprodukte in sogenannte Produktarten eingeteilt, siehe Begriffsbestimmungen weiter unten.

Biozid-Verordnung

Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) regelt den Verkauf und die Abgabe (Bereitstellung auf dem Markt) und die Verwendung von Biozidprodukten in ganz Europa. Daher betrifft die Biozid-Verordnung sowohl Händler, Inverkehrbringer als auch Verwender von Biozidprodukten.

Ziel der Verordnung ist es, das Bereitstellen von Biozidprodukten auf dem Markt und die Verwendung innerhalb der Europäischen Union zu harmonisieren; gleichzeitig soll ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt gewährleistet werden.

Die Biozid-Verordnung erfasst auch die Biozidprodukte, bei denen der Biozid-Wirkstoff erst vor Ort hergestellt wird, sogenannte in situ Wirkstoffe; entweder ohne Vorläufersubstanzen oder aus Vorläufersubstanzen.

Die Biozid-Verordnung regelt auch das Inverkehrbringen von behandelten Waren.

Genehmigung eines Biozid-Wirkstoffs

Entsprechend der Biozid-Verordnung dürfen Biozidprodukte nur Biozid-Wirkstoffe enthalten, die in einer Positivliste, der so genannten Unionsliste der genehmigten Biozid-Wirkstoffe, aufgeführt sind. Daher müssen Biozid-Wirkstoffe ein Genehmigungsverfahren durchlaufen bevor die Wirkstoffe in Biozidprodukten verwendet werden dürfen. An diesem Verfahren sind alle EU-Mitgliedstaaten beteiligt. Für sogenannte Altwirkstoffe gelten Übergangsregelungen.

Zulassung von Biozidprodukten

Bevor ein Biozidprodukt auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden darf, muss es zugelassen werden. Folglich durchläuft jedes Biozidprodukt ein nationales oder EU-weites Zulassung- bzw. Notifizierungsverfahren.

Für bestimmte Biozidprodukte, die ausschließlich Altwirkstoffe enthalten, gelten ggf. Übergangsregelungen. Für eine Übergangszeit dürfen diese Biozidprodukte noch zulassungsfrei auf dem Markt bereitgestellt werden. Für diese Übergangszeit ist in Deutschland jedoch eine Meldung des Biozidproduktes gemäß der Biozidrechts-Durchführungsverordnung, bei der Bundesstelle für Chemikalien notwendig.

Mitteilung über auf dem Markt bereitgestellte Biozid-Produkte

Mit der Biozidrechts-Durchführungsverordnung wird ein Mitteilungsverfahren eingeführt, wonach die jährliche Menge der in Deutschland auf dem Markt bereitgestellten oder ausgeführten Biozidprodukte (§ 16 ChemBiozidDV) mitzuteilen ist. Mitteilungspflichtig sind Hersteller oder Einführer, die Biozidprodukte in Deutschland auf dem Markt bereitstellen oder ausführen. Die Mitteilung erfolgt jährlich zum 31. März gegenüber der Bundesstelle für Chemikalien auf elektronischem Wege über ein auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bereitgestelltes elektronisches Formular. Die Mitteilungspflicht dient dazu, eine Datengrundlage zur zielgerichteten Ausgestaltung von Maßnahmen zur Minderung von Risiken und für die passgenaue Entwicklung von Monitoringprogrammen zu schaffen.

Mengenmitteilung gemäß §16 ChemBiozidDV für das Jahr 2023 

Bis zum 31.03.2024 sind Hersteller und Einführer von Biozidprodukten, die in Deutschland auf dem Markt bereitgestellt oder in Deutschland zum Export hergestellt werden, verpflichtet die Art und Menge dieser in 2023 hergestellten oder importierten Biozidprodukte sowie die darin enthaltenen Wirkstoffe in der eBIOMELD mitzuteilen.

Dabei sind die Mengen aller hergestellten bzw. importierten Biozidprodukte zu melden, unabhängig davon ob sie noch gemäß Übergangsregelungen verkehrsfähig oder bereits zugelassen sind.

Zuständige Behörden in Deutschland

Bei der Genehmigung von Biozid-Wirkstoffen und der Zulassung von Biozidprodukten arbeiten alle EU-Mitgliedstaaten eng zusammen. Jeder Mitgliedstaat hat eine zuständige Behörde. In Deutschland ist dies die Bundesstelle für Chemikalien an der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).

Die Aufgabe der Bundesstelle für Chemikalien (BfC) ist die Koordination der Biozid-Verfahren in Deutschland. Für bestimmte Bereiche ist die BfC auch für die Bewertung verantwortlich. Außerdem ist sie Ansprechstelle für die Meldung von Biozidprodukten und der Mitteilung über auf dem Markt bereit gestellte Biozidprodukte nach der nationalen Biozidrechts-Durchführungsverordnung.
Die BfC arbeitet bei der Bewertung von Anträgen für Biozid-Wirkstoffe und Biozidprodukte dabei eng mit weiteren nationalen Behörden zusammen.

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen zur Umsetzung der Biozid-Verordnung stellt Ihnen die BAuA auf der Internetseite des REACH-CLP-Biozid Helpdesks zur Verfügung.
Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) stellt auf Ihrer Internetseite wichtige Leitliniendokumente sowie Anleitungen zu den im Biozidverfahren zu verwendenden IT-Tools zur Verfügung.

Begriffsbestimmungen

Ausdrücke und Definitionen gemäß Artikel 3 der Biozid-Verordnung.

Altwirkstoff

Stoff, der am 14. Mai 2000 als Wirkstoff eines Biozidprodukts für andere Zwecke als die wissenschaftliche oder die produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung im Verkehr war.

Behandelte Waren

Alle Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt wurden oder die ein oder mehrere Biozidprodukte absichtlich enthalten.

Bereitstellung auf dem Markt

Jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Biozidprodukts oder einer behandelten Ware zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.

Biozidprodukt

  • Jeglicher Stoff oder jegliches Gemisch in der Form, in der er/es zum Verwender gelangt, und der/das aus einem oder mehreren Wirkstoffen besteht, diese enthält oder erzeugt, der/das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen;
  • Jeglicher Stoff oder jegliches Gemisch, der/das aus Stoffen oder Gemischen erzeugt wird, die selbst nicht unter den ersten Punkt fallen und der/das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.

Inverkehrbringen

Die erste Bereitstellung eines Biozidprodukts oder einer behandelten Ware auf dem Markt.

Produktarten

Desinfektionsmittel
ProduktartName
Produktart 1Menschliche Hygiene
Produktart 2Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind
Produktart 3Hygiene im Veterinärbereich
Produktart 4Lebens- und Futtermittelbereich
Produktart 5Trinkwasser
Schutzmittel
ProduktartName
Produktart 6Schutzmittel für Produkte während der Lagerung
Produktart 7Beschichtungsschutzmittel
Produktart 8Holzschutzmittel
Produktart 9Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien
Produktart 10Schutzmittel für Baumaterialien
Produktart 11Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen
Produktart 12Schleimbekämpfungsmittel
Produktart 13Schutzmittel für Bearbeitungs- und Schneideflüssigkeiten
Schädlingsbekämpfungsmittel
ProduktartName
Produktart 14Rodentizide
Produktart 15Avizide
Produktart 16Bekämpfungsmittel gegen Mollusken und Würmer und Produkte gegen andere Wirbellose
Produktart 17Fischbekämpfungsmittel
Produktart 18Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden
Produktart 19Repellentien und Lockmittel
Produktart 20Produkte gegen sonstige Wirbeltiere
Sonstige Biozidprodukte
ProduktartName
Produktart 21Antifouling-Produkte
Produktart 22Flüssigkeiten für Einbalsamierung und Taxidermie

Schadorganismus

Ein Organismus, einschließlich Krankheitserreger, der für Menschen, für Tätigkeiten des Menschen oder für Produkte, die von Menschen verwendet oder hergestellt werden, oder für Tiere oder die Umwelt unerwünscht oder schädlich ist.

Verwendung

Alle mit einem Biozidprodukt durchgeführten Maßnahmen, einschließlich Lagerung, Handhabung, Mischung und Anwendung, außer Maßnahmen, die zur Ausfuhr des Biozidprodukts oder der behandelten Ware aus der Union stattfinden.

Wirkstoff

Ein Stoff oder ein Mikroorganismus, der eine Wirkung auf oder gegen Schadorganismen entfaltet.

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