Meldeverfahren für Biozidprodukte

Biozidprodukte mit Altwirkstoffen, die die Übergangsregelungen in Anspruch nehmen können, sind auch ohne Zulassung verkehrsfähig. Für diese Übergangszeit ist jedoch unter anderem eine Meldung des Biozidproduktes bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) gemäß Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) erforderlich. Hinzu kommt, wie auch bei den zugelassenen Biozidprodukten, die Mitteilung über auf dem Markt bereitgestellte Biozidprodukte.

ChemBiozidDV

Die "Verordnung über die Meldung und die Abgabe von Biozidprodukten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozidrechts-Durchführungsverordnung) - ChemBiozidDV" wurde am 25. August 2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2021, Nr. 57) veröffentlicht und ist am 26. August 2021 in Kraft getreten.

Die bis dahin bestehenden untergesetzlichen Regelungen der Biozid-Zulassungsverordnung und der Biozid-Meldeverordnung wurden zusammen mit den neu geschaffenen Regelungen zur Abgabe von Biozidprodukten und zur Mitteilung über auf dem Markt bereitgestellte Biozidprodukte in dieser Rechtsverordnung zusammengeführt und erweitert.

Meldeverfahren für Biozidprodukte in den Übergangsregelungen

Die Meldung für Biozidprodukte, die unter die Übergangsregelungen für Altwirkstoffe fallen, wird in Abschnitt 2 der Biozidrechts-Durchführungsverordnung geregelt.

Dort sind die für die Meldung erforderlichen Angaben und Voraussetzungen für das Erteilen einer Registriernummer genannt (§§ 3 bis 5 ChemBiozidDV).

Die Meldepflichtigen müssen, ihre Meldungen aktualisieren, wenn sich Änderungen ihrer Meldeangaben ergeben (§ 6 Absatz 1 ChemBiozidDV).

Darüber hinaus ist es erforderlich, alle zwei Jahre die Richtigkeit der Meldeangaben zu bestätigen (§ 6 Absatz 2 ChemBiozidDV). Wird die Bestätigung versäumt, darf das Biozidprodukt so lange nicht auf dem Markt bereitgestellt werden, bis die Richtigkeit der Angaben bestätigt wurde. Die erste Bestätigung muss dabei bis zum 31. März des zweiten auf die Meldung folgenden Jahres erfolgen.

Das elektronische Formular zur Meldung von Biozidprodukten finden Sie im Meldeportal eBIOMELD.

Mitteilung über auf dem Markt bereitgestellte Biozidprodukte

Die Biozidrechts-Durchführungsverordnung regelt das Mitteilungsverfahren, wonach die jährliche Menge der in Deutschland auf dem Markt bereitgestellten oder ausgeführten Biozidprodukte (§ 16 ChemBiozidDV) mitzuteilen ist.

Mitteilungspflichtig sind Hersteller oder Einführer, die Biozidprodukte in Deutschland auf dem Markt bereitstellen oder ausführen. Die Mitteilung erfolgt jährlich zum 31. März gegenüber der Bundesstelle für Chemikalien auf elektronischem Wege über ein auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bereitgestelltes elektronisches Formular.

Die Mitteilungspflicht dient dazu, eine Datengrundlage zur zielgerichteten Ausgestaltung von Maßnahmen zur Minderung von Risiken und für die passgenaue Entwicklung von Monitoringprogrammen zu schaffen.

Das elektronische Formular zur Mitteilung über auf dem Markt bereitgestellte Biozid-Produkte finden Sie im Meldeportal eBIOMELD.

Mengenmitteilung gemäß §16 ChemBiozidDV für das Jahr 2023 

Bis zum 31.03.2024 sind Hersteller und Einführer von Biozidprodukten, die in Deutschland auf dem Markt bereitgestellt oder in Deutschland zum Export hergestellt werden, verpflichtet die Art und Menge dieser in 2023 hergestellten oder importierten Biozidprodukte sowie die darin enthaltenen Wirkstoffe in der eBIOMELD mitzuteilen.

Dabei sind die Mengen aller hergestellten bzw. importierten Biozidprodukte zu melden, unabhängig davon ob sie noch gemäß Übergangsregelungen verkehrsfähig oder bereits zugelassen sind.

Häufig gestellte Fragen zur ChemBiozidDV (FAQ)

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