Gemäß § 7 Abs. 3 Ziffer 2 ArbStättV hat der ASTA neben der Ermittlung von Regeln und Erkenntnissen zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung zusätzlich die Aufgabe, Empfehlungen für weitere Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten auszuarbeiten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) kann neben den ermittelten Regeln und Erkenntnissen auch die vom ASTA erarbeiteten Empfehlungen bekannt geben. Diese richten sich insbesondere an Arbeitgeber, die Arbeitsstätten einrichten und betreiben. Sie geben zusätzliche Hinweise für weitere Maßnahmen, die dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten in Arbeitsstätten entsprechen. Im Gegensatz zu den Regeln für Arbeitsstätten entfalten die hier veröffentlichten Empfehlungen jedoch keine Vermutungswirkung.