Chemikaliengesetz

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) nimmt nach dem Chemikaliengesetz (ChemG) eine Reihe von wichtigen Aufgaben im Rahmen der REACH-, CLP- und Biozid-Verordnung wahr. Sie ist die zuständige Behörde bei der Ein- und Ausfuhr gefährlicher Güter und verantwortlich für die Fluorchlorkohlenwasserstoff-Verordnung.

REACH-, CLP- und Biozid-Verordnung

Als Bundesstelle für Chemikalien (BfC) ist die BAuA die gesetzlich zuständige Behörde für Aufgaben im Rahmen der REACH-, der CLP- und der Biozid-Verordnung.
Sie koordiniert die Verfahren auf nationaler Ebene und fungiert als Schnittstelle zwischen weiteren beteiligten Behörden (Bewertungsstellen), den Bundesländern, der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki, der Europäischen Kommission und den Antragstellern.
In Zusammenarbeit mit den Bewertungsstellen erstellt die BfC Bewertungsberichte, um für gefährliche Chemikalien notwendige Verwendungsvorschriften- und -einschränkungen festzulegen
Sie vertritt Deutschland in den Gremien der EU-Kommission und der ECHA im Hinblick auf REACH, CLP und Biozide.

FCKW-Verordnung

Die BAuA ist als BfC mitverantwortlich für die FCKW-Verordnung zum Schutz der Ozonschicht.

Export- / Importverordnung

Bei der Ein- und Ausfuhr gefährlicher Güter ist die BAuA die bezeichnete nationale Behörde für das PIC-Verfahren.

Verordnung über persistente organische Schadstoffe

Die BfC nimmt die Aufgaben der "zuständigen Behörde" im Rahmen der POP-Verordnung wahr.