Berufskrankheiten

Berufskrankheiten sind vom Gesetzgeber klar definierte Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung. In § 9 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ist der Begriff definiert.

Das Foto zeigt einen Steinmetz bei der Arbeit mit einem Schleifgerät, das viel Staub produziert.
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Berufskrankheiten

Berufskrankheiten sind Erkrankungen, die Versicherte infolge ihrer beruflichen Tätigkeit erleiden und die in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgeführt sind. Krankheiten werden als Berufskrankheiten bezeichnet, wenn diese nach Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere arbeitsbedingte Einwirkungen verursacht werden. Diesen Einwirkungen müssen bestimme Personengruppen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die Allgemeinbevölkerung ausgesetzt sein. Es ist möglich, dass Krankheiten nur dann als Berufskrankheiten definiert werden können, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. Eine Liste der derzeit anerkennungsfähigen Berufskrankheiten finden Sie in der Anlage 1 zur BKV. Diese Liste wird von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats erlassen.

Krankheiten, die wie eine Berufskrankheit anerkannt werden können ("Wie-Berufskrankheiten")

Ist eine Krankheit nicht als Berufskrankheit in der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) benannt, besteht in Einzelfällen die Möglichkeit, die Krankheit wie eine Berufskrankheit anzuerkennen. Die rechtliche Grundlage dafür bildet § 9 Absatz 2 des SGB VII. Dafür ist es notwendig, dass neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorliegen, die eine Aufnahme in die Liste der Berufskrankheiten entsprechend der oben genannten Voraussetzungen rechtfertigen.

Die Vorschrift kommt vor allem zur Anwendung, wenn das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bereits eine wissenschaftliche Empfehlung (inkl. Begründung) des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten für die Aufnahme einer neuen Erkrankung in die Anlage 1 der BKV veröffentlicht hat, die Aufnahme in die Verordnung aber noch nicht abgeschlossen ist. Bis zur Aufnahme kann die Erkrankung dann wie eine Berufskrankheit nach § 9 Absatz 2 SGB VII anerkannt werden.

Zu den Berufskrankheiten finden Sie auf der Seite Dokumente zu den einzelnen Berufskrankheiten weiterführende Informationen sowie Dokumente.

Weitere Informationen zu den Rechtstexten in Zusammenhang mit Berufskrankheiten finden Sie auf der BAuA-Seiten über die Gesetze zu Berufskrankheiten.

Wie erfolgt die Aufnahme neuer Erkrankungen in die Berufskrankheitenliste?

Neue Berufskrankheiten werden von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet (§9 Absatz 1 Satz 1 SGB VII). Dabei wird die Bundesregierung vom Ärztlichen Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten (ÄSVB) beraten. Der ÄSVB erstellt basierend auf dem aktuellen Erkenntnisstand wissenschaftliche Empfehlungen, die im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBI) der Bundesregierung veröffentlicht werden und als Entscheidungsgrundlage für die Aufnahme neuer Erkrankungen in die Berufskrankheitenliste (Anlage 1 BKV) dienen. Ausführliche Informationen zum ÄSVB, seinen Beratungsthemen und dem standardisierten Beratungsablauf hält das BMAS bereit. Der ÄSVB wird bei seiner Arbeit durch eine Wissenschaftliche Geschäftsstelle unterstützt, die an der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin angesiedelt ist. Die Wissenschaftliche Geschäftsstelle unterstützt den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Übersichtsarbeiten.

Die wissenschaftlichen Empfehlungen des ÄSVB sind auf der Seite Wissenschaftliche Empfehlungen für neue Berufskrankheiten abgelegt.

Publikationen

Liste der Berufskrankheiten

baua: Praxis kompakt 2021

Am 1. August 2021 trat die Fünfte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vom 29. Juni 2021 (BGBl. I S. 2245) in Kraft. In Anpassung an neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft wurde damit die Liste der Berufskrankheiten (Anlage 1 zur BKV) um die BK-Nummern 2116 und …

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