Empfehlung für Arbeits­schutz in Impf­zentren veröffentlicht

Mit seinem Beschluss 21/2020 gibt der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe konkrete Empfehlungen für Arbeitsschutzmaßnahmen, wenn in Impfzentren Impfungen gegen SARS-CoV-2 durchgeführt werden.

  • Datum 17. Dezember 2020

Um möglichst vielen Menschen die Möglichkeit zu geben, sich gegen SARS-CoV-2 impfen zu lassen, entstehen in Deutschland zurzeit mehr als 400 Impfzentren oder sind in Planung. Sobald Impfstoffe zugelassen sind, sollen sie ihren Betrieb aufnehmen. Um die Beschäftigten in diesen zentralen Impfstätten zu schützen hat der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) eine Empfehlung zum Arbeitsschutz ausgearbeitet. Die Schutzmaßnahmen im Beschluss 21/2020 beruhen auf der Biostoffverordnung, der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" sowie auf der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel.

Sowohl das medizinische als auch das nichtmedizinische Personal eines Impfzentrums sehen sich einem Infektionsrisiko durch unerkannte Virusausscheider ausgesetzt. Die Empfehlung geht daher auf grundsätzliche Maßnahmen ein, mit denen sich das Infektionsrisiko für Beschäftigte senken lässt. Über den Umgang mit dem Impfstoff geht sie dezidiert auf die Tätigkeiten mit den zu impfenden Personen ein. Neben dem eigentlichen Impfvorgang befasst sich die Empfehlung dabei beispielsweise mit Angaben zu den Räumlichkeiten, zur Ersten Hilfe, aber auch mit dem nichtmedizinischen Personal.

Hinweise auf die Abfallentsorgung und Literatur schließen die Empfehlung des ABAS ab.

Die Empfehlung des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) zu "Arbeitsschutzmaßnahmen bei der Durchführung von Impfungen gegen SARS-CoV-2 in Impfzentren" gibt es im Internetangebot der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unter www.baua.de/dok/8853004.

Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe berät das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in allen Fragen des Arbeitsschutzes zu biologischen Arbeitsstoffen. Gemäß § 19 der Biostoffverordnung führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Geschäfte des Ausschusses.
www.baua.de/abas

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Empfehlung des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) zu "Arbeitsschutzmaßnahmen bei der Durchführung von Impfungen gegen SARS-CoV-2 in Impfzentren"

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