Allgemein­verfügung zu Hände­desinfektions­mitteln

Die BAuA hat eine neue Allgemein­verfügung erlassen, um auch weiterhin die Verfügbarkeit von Hände­desinfektions­mitteln sicherzustellen.

  • Datum 16. September 2020

Durch rasche und umfangreiche Infektionsschutzmaßnahmen und die Mitwirkung der Bevölkerung ist die Anzahl der Neuerkrankungen an COVID-19 in Deutschland zunächst gesunken. Aktuell sind jedoch wieder mehr Neuerkrankungen zu verzeichnen und es muss - abhängig von zahlreichen, noch ungewissen Faktoren - damit gerechnet werden, dass die Fallzahlen weiter ansteigen können. Außerdem nehmen Unternehmen mit Publikumsbetrieb und öffentliche Einrichtungen wieder zunehmend ihre Betriebstätigkeit auf und die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nimmt zu. Zusätzlich sind die Schulen nach Beschluss der Kultusministerkonferenz nach den Sommerferien wieder zum Regelschulbetrieb zurückgekehrt. Obgleich Handhygiene durch gründliches Händewaschen für die Allgemeinbevölkerung im Alltag ausreichend ist, um einer Übertragung von Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 über die Hände vorzubeugen, sehen Hygienekonzepte von Einrichtungen und Betrieben vielfach das Angebot und die Nutzung von Desinfektionsmitteln zur persönlichen Händehygiene vor. Unter diesen Voraussetzungen muss damit gerechnet werden, dass es - ausgehend von dem aktuell bereits erhöhten Nachfrageniveau - in den kommenden Monaten erneut zu einer Steigerung der Nachfrage nach Desinfektionsmitteln zur Verhütung von COVID-19-Infektionen kommen kann.

Die Hersteller von Desinfektionsmitteln, die die Anforderungen an eine Verwendung im medizinischen Bereich nachweislich erfüllen, haben ihre Produktionskapazitäten in den vergangenen Monaten erheblich ausgebaut. Diese Desinfektionsmittel, die ein dem Bedarf der medizinischen Einrichtungen entsprechendes Wirkspektrum haben und den Anforderungen nach den Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) entsprechen, stehen für die Versorgung des Gesundheitswesens in ausreichender Menge zur Verfügung. Zur Deckung des darüberhinausgehenden Bedarfs von öffentliche Einrichtungen und Betrieben sowie Privatverbrauchern bedarf es jedoch nochmals der Aktivierung unterstützender Produktionskapazitäten zur Herstellung von Desinfektionsmitteln zur Verhütung von Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, nachdem am 6. Oktober 2020 die zur ersten COVID-19-Welle getroffenen biozidrechtlichen Ausnahmeregelungen auslaufen werden.

Um einen Überblick über die im Rahmen dieser Allgemeinverfügung hergestellten und importierten Mengen an Desinfektionsmitteln zu bekommen, ist es vorgesehen, dass die Hersteller bzw. Importeure der Mittel monatlich die entsprechenden Mengen bei der BAuA unter Verwendung eines elektronischen Formulars melden. Diese Meldung wird ab dem 07.10.2020 über die Internetseite des Helpdesks möglich sein.

Downloads

Allgemeinverfügung zur Zulassung 2-Propanol-haltiger und Ethanol-haltiger Biozidprodukte zur hygienischen Händedesinfektion zur Abgabe an und Verwendung durch Verbraucher und berufsmäßige Verwender aufgrund einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit

(PDF, 1 MB, Datei ist barrierefrei/barrierearm)

Download

Weitere Informationen