Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.7
Türen und Tore
Ausgabe: November 2009
(GMBl Nr. 78 vom 3. Dezember 2009, S. 1619, zuletzt geändert im Punkt 3.11 und Punkt 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 sowie ergänzt durch "Ausgewählte Literaturhinweise" im GMBl Nr. 35 vom 23. Juni 2010, S. 751)
Gemäß § 8 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung gelten mit Bekanntmachung der neuen Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.7 "Türen und Tore" die alten Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR)
- ASR 10/1 "Türen und Tore"
- ASR 10/5 "Glastüren, Türen mit Glaseinsatz"
- ASR 10/6 "Schutz gegen Ausheben, Herausfallen und Herabfallen von Türen und Toren"
- ASR 11/1-5 "Kraftbetätigte Türen und Tore"
nicht weiter fort.
Die BGR 232 "Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore" gilt in Bezug auf kraftbetätigte Fenster weiter.
