Arbeitsmedizinische Vorsorge (Komplex 06)
Fragen
- Was ist arbeitsmedizinische Vorsorge?
- Was bedeutet arbeitsmedizinische Aufklärung und Beratung?
- Wann findet die arbeitsmedizinische Beratung statt?
- Welche Aufgaben hat der Arbeitsmediziner bei der Beratung?
- Was sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen?
- Wodurch unterscheiden sich Pflicht- und Angebotsuntersuchungen?
- Welche Aussagen enthält das Untersuchungsergebnis?
- Was bedeutet das Untersuchungsergebnis "gesundheitliche Bedenken"?
- Welche Anforderung werden an den untersuchenden Arzt gestellt?
- Welche Pflichten hat der Arbeitgeber gegenüber dem Arzt?
- Welche Bedeutung haben arbeitsmedizinische Fachkunde und Ermächtigung?
- Wann hat der Arbeitgeber arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten?
- Hat der Arbeitgeber im Rahmen der Angebotsuntersuchungen auch Impfungen anzubieten?
- Wann hat der Arbeitgeber arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen?
- Müssen Beschäftigte sich impfen lassen?
- Wie ist die arbeitsmedizinische Vorsorge nach Arbeitssicherheitsgesetz und nach Biostoffverordnung zu koordinieren?
- Wer übernimmt die Kosten der arbeitsmedizinischen Vorsorge?
- Welche Konsequenzen hat ein nicht ausreichender Immunschutz der Beschäftigten in der Praxis?
- Ist der Betriebsarzt verpflichtet, den Arbeitgeber über eine Erkrankung eines Beschäftigten zu informieren, die zu einer Gefährdung Dritter führen kann?
- Warum sind für impfpräventable biologische Arbeitsstoffe Pflichtuntersuchungen vorgeschrieben und wie ist der Umfang dieser Untersuchungen?
- Warum sind Tetanus und Diphterie als impfpräventable biologische Arbeitsstoffe nicht in die Liste der Pflichtuntersuchungen aufgenommen worden?
- Wie ist das Verhältnis von STIKO-Empfehlungen zum Impfangebot nach Biostoffverordnung?
Was ist arbeitsmedizinische Vorsorge?
Die arbeitsmedizinische Vorsorge flankiert und ergänzt, soweit erforderlich, die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor beruflich bedingten Gesundheitsschäden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für eine - der Gefährdung angemessene - arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Die Inhalte der arbeitsmedizinischen Vorsorge werden in der BioStoffV festgelegt. Dazu gehören neben den Vorsorgeuntersuchungen auch die arbeitsmedizinische Beurteilung tätigkeitsbedingter Gesundheitsgefährdungen (einschließlich der Empfehlung geeigneter Schutzmaßnahmen), die Abgabe arbeitsmedizinisch begründeter Empfehlungen zur Überprüfung der Arbeitsplätze und die Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes auf Grundlage gewonnener Erkenntnisse sowie die arbeitsmedizinische Aufklärung und Beratung des Beschäftigten und des Arbeitgebers.
Was bedeutet arbeitsmedizinische Aufklärung und Beratung?
Wissen ist die Voraussetzung für richtiges Handeln. Die Aufklärung und Beratung ist deshalb das wesentliche Element der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Insbesondere bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Krankheitserregern) spielen medizinische Aspekte im Arbeitsschutz eine große Rolle. So können z. B. bestimmte Vorerkrankungen eine verminderte Immunabwehr zur Folge haben, die das Risiko einer Infektion erhöhen kann. Wichtig sind auch Kenntnisse über Übertragungswege, Erkrankungssymptome und Maßnahmen der postexpositionellen Prophylaxe, um einerseits die richtigen Schutzmaßnahmen festzulegen und andererseits im Falle einer relevanten Exposition (z. B. Nadelstichverletzungen) rechtzeitig richtig reagieren zu können. Eine arbeitsmedizinische Beratung ist deshalb sowohl für die Beschäftigten als auch für den Arbeitgeber vorgesehen.
Wann findet die arbeitsmedizinische Beratung statt?
Die Beratung der Beschäftigten erfolgt im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen - soweit solche durchgeführt werden - und ist speziell auf den individuellen Gesundheitszustand des Untersuchten ausgerichtet. Da die Untersuchungsfristen aber teilweise sehr lang sind und auch nicht alle Beschäftigten ärztlich untersucht werden, sieht die BioStoffV zusätzlich eine arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten im Rahmen der regelmäßig jährlich durchzuführenden Unterweisung vor. Ziel ist es dabei, die Beschäftigten über die arbeitsmedizinischen Aspekte ihrer Tätigkeit in allgemeiner Form zu informieren insbesondere über die sinnvolle Nutzung von Angebotsuntersuchungen und die erhöhte Infektionsgefährdung bei verminderter Immunabwehr.
Welche Aufgaben hat der Arbeitsmediziner bei der Beratung?
Die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und damit auch der individuellen Beratung obliegt dem untersuchenden Arzt. Die allgemeine Beratung im Rahmen der Unterweisung muss dagegen nicht persönlich durch einen Arzt erfolgen, sofern auch anderweitig sichergestellt werden kann, dass die erforderlichen Informationsinhalte vollständig und verständlich vermittelt werden können.
Was sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen?
Zum Schutz der Beschäftigten vor einer berufsbedingten Infektionsgefährdung sind vorrangig technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik zu treffen. Kann trotz dieser Maßnahmen eine Gesundheitsgefährdung nicht sicher ausgeschlossen werden werden ergänzend arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erforderlich. Die Anlässe für die speziellen Untersuchungen, die auf Grund einer beruflich bedingten erhöhten Gefährdung als erforderlich angesehen werden, sind in der Verordnung abschließend aufgeführt und werden unterschieden in Untersuchungen, die der Arbeitgeber zu veranlassen hat (sog. Pflichtuntersuchungen) und solche, die den Beschäftigten lediglich anzubieten sind (sog. Angebotsuntersuchungen).
Wodurch unterscheiden sich Pflicht- und Angebotsuntersuchungen?
Der Unterschied in den beiden Untersuchungsarten beschränkt sich nicht nur auf die Form, in der der Arbeitgeber aktiv werden muss, sondern hat auch Auswirkungen auf die Rechte des Beschäftigten, weil einerseits die Durchführung von Pflichtuntersuchungen Voraussetzung für die Beschäftigung bzw. Weiterbeschäftigung mit den relevanten Tätigkeiten ist und andererseits der Arbeitgeber eine Kopie des Ergebnisses der Untersuchung erhält. Dagegen entscheidet der Beschäftigte im eigenen Ermessen, ob er eine Angebotsuntersuchung annimmt. In diesen Fällen erfährt der Arbeitgeber auch nicht das Untersuchungsergebnis.
Welche Aussagen enthält das Untersuchungsergebnis?
Das Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ist nicht zu verwechseln mit dem Befund. Es enthält lediglich die Aussage, ob gegen die Ausübung der entsprechenden Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen oder nicht und - wenn ja - ob diese dauernd, befristet oder unter besonderen Voraussetzungen bestehen.
Was bedeutet das Untersuchungsergebnis "gesundheitliche Bedenken"?
Stellt der Arzt bei einer Pflichtuntersuchung gesundheitliche Bedenken fest, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass der Beschäftigte mit der gefährdenden Tätigkeit nicht weiter beschäftigt werden darf. Arbeitgeber, Arzt und Beschäftigter sollten hier gemeinsam nach Lösungen suchen.
Welche Anforderung werden an den untersuchenden Arzt gestellt?
Die BioStoffV legt fest, dass arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nur durch einen Arzt erfolgen dürfen, der Facharzt für Arbeitsmedizin ist oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin führt. Für die Durchführung von Laboruntersuchungen oder spezifischer Diagnostik (z. B. Röntgenbild der Lunge bei Tuberkuloseverdacht) sind bei Bedarf entsprechende Fachärzte mit spezieller Ausrüstung hinzuzuziehen.
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber gegenüber dem Arzt?
Der § 15 räumt dem beauftragten Arzt die gleichen betrieblichen Informationsmöglichkeiten wie dem nach § 2 Arbeitssicherheitsgesetz (AsiG) bestellten Betriebsarzt ein, weist ihm aber keine Unterstützung durch Hilfspersonal, Räumlichkeiten und Fortbildungsanspruch wie dem Betriebsarzt zu. Dies ist auch nicht erforderlich, da der Arzt die für eine fachgemäße Durchführung der speziellen Untersuchungen erforderlichen Rahmenbedingungen sicherzustellen hat.
Welche Bedeutung haben arbeitsmedizinische Fachkunde und Ermächtigung?
Nach dem bisherigen Recht war festgelegt, dass der Arzt/die Ärztin über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde und eine von der zuständigen Behörde erteilte Ermächtigung verfügen musste. Der Begriff der "arbeitsmedizinischen Fachkunde" stammt dabei aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (§ 4 ASiG Anforderungen an Betriebsärzte) und wurde in den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften zu diesem Gesetz (BGV A2) konkretisiert. Fachärzte für Arbeitsmedizin und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin erfüllen diese Anforderungen. Darüber hinaus sieht das Unfallversicherungsrecht andere Fachkundenachweise vor, die allerdings lediglich eine Übergangsbestimmung darstellen. Da die erweiterte Aufgabenstellung der arbeitsmedizinischen Vorsorge Auswirkungen auf die fachlichen Anforderungen hat wurden diese Fachkundenachweise nicht mehr in das staatliche Recht übernommen. Dadurch wurde auch ein Verzicht auf eine Ermächtigung durch die zuständige Behörde möglich.
Wann hat der Arbeitgeber arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten?
Die Anlässe für Angebotsuntersuchungen sind in der Verordnung abschließend genannt. Danach sind immer dann Untersuchungen regelmäßig anzubieten, wenn keine Pflichtuntersuchungen durchzuführen sind und Tätigkeiten ausgeübt werden, die der Schutzstufe 3 zuzuordnen sind. Auch in Schutzstufe 2 sind Angebotsuntersuchungen vorgesehen für die Fälle, bei denen trotz der getroffenen Schutzmaßnahmen auf Grund der Gefährdungsbeurteilung ein Gesundheitsschaden nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Es ist Aufgabe der Arbeitgebers, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob er Untersuchungen anzubieten hat.
Hat der Arbeitgeber im Rahmen der Angebotsuntersuchungen auch Impfungen anzubieten?
Der Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe hat Tätigkeitsbereiche und Tätigkeiten darauf hin geprüft, ob Beschäftigte dabei einem höheren Risiko als die Allgemeinbevölkerung ausgesetzt sind, sich durch impfpräventable biologische Arbeitsstoffe zu infizieren. Dabei wurden insbesondere die Wahrscheinlichkeit des Auftretens dieser biologischen Arbeitsstoffe, die Übertragungswege sowie die Art der Tätigkeiten einschließlich Art, Dauer und Ausmaß einer möglichen Exposition beurteilt. Die dabei als relevant beurteilten Tätigkeiten wurden in die Liste der Pflichtuntersuchungen aufgenommen. Nach dem Konzept der BioStoffV werden Impfungen im Rahmen der Angebotsuntersuchungen deshalb nur im Einzelfall erforderlich sein, wenn sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung identifizieren lässt. Hinzuweisen ist darauf, dass bei dieser Beurteilung die Empfehlungen der STIKO nur bedingt anwendbar sind, da unter beruflicher Indikation nicht nur Arbeitsschutzbelange sondern auch Fragen des Drittschutzes und des Schutzes anderer, besonders zu schützender Personengruppen subsumiert werden.
Wann hat der Arbeitgeber arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen?
Die Pflichtuntersuchungen sind durch Nennung der biologischen Arbeitsstoffe sowie der Tätigkeitsbereiche und Tätigkeiten abschließend in Anhang IV aufgelistet. Der Arbeitgeber muss im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung lediglich prüfen, ob die dort genannten Voraussetzungen für die von ihm zu beurteilenden Tätigkeiten zutreffen.
Müssen Beschäftigte sich impfen lassen?
In Deutschland besteht grundsätzlich keine Impfpflicht. Das Infektionsschutzgesetz sieht nur für besondere Fälle vor, dass Impfungen vorgeschrieben werden können. Die BioStoffV kennt deshalb nur das Impfangebot, das in der Regel im Rahmen einer Pflichtuntersuchung zu unterbreiten ist. Der Beschäftigte kann deshalb - ohne Konsequenzen befürchten zu müssen - das Impfangebot ablehnen. Eine nicht ausreichende Immunität gegenüber einem impfpräventablen biologischen Arbeitsstoff ist alleine kein Grund, gesundheitliche Bedenken auszusprechen.
Wie ist die arbeitsmedizinische Vorsorge nach Arbeitssicherheitsgesetz und nach Biostoffverordnung zu koordinieren?
In der BioStoffV werden der Umfang der arbeitsmedizinischen Vorsorge und im ASiG die Aufgaben des Betriebsarztes beschrieben. Dabei handelt es sich um zwei unterschiedliche Rechtsbereiche, die parallel existieren. Die speziellen Vorsorgeuntersuchungen nach besonderen Rechtsvorschriften wie der BioStoffV sind vom Arbeitgeber im Einzelfall zu veranlassen wogegen die Durchführung von Untersuchungen im Rahmen des ASiG im Ermessen des Betriebsarztes liegen und Bestandteil der betriebsärztlichen Betreuung sind. Dies zeigt sich auch daran, dass der nach BioStoffV zu beauftragende Arzt nicht zwingend auch Betriebsarzt sein muss. Dies ist wenig praxisfreundlich. Die BioStoffV sieht deshalb konkret vor, dass Erkenntnisse, die im Rahmen der betriebsärztlichen Tätigkeit gewonnen werden, in die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge einfließen müssen. Darüber hinaus ist dem nach ASiG bestellten Betriebsarzt auch bei der Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen eine Vorrangstellung eingeräumt worden, um eine sinnvolle Personalunion zu fördern.
Wer übernimmt die Kosten der arbeitsmedizinischen Vorsorge?
Kosten für Maßnahmen des Arbeitsschutzes darf der Arbeitgeber grundsätzlich nicht den Beschäftigten auferlegen. Dies bedeutet, dass er sie in der Regel selber tragen muss, wenn kein anderer Kostenträger existiert.
Welche Konsequenzen hat ein nicht ausreichender Immunschutz der Beschäftigten in der Praxis?
Wird bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, die impfpräventable Infektionen verursachen können, festgestellt, dass ein Beschäftigter keinen ausreichenden Impfschutz gegenüber diesem Erreger hat (Impfbuchkontrolle), erfolgt im Rahmen der Pflichtuntersuchung ein Impfangebot. Wird dieses Impfangebot abgelehnt, ist dies allein kein Grund, gesundheitliche Bedenken auszusprechen.
Ist der Betriebsarzt verpflichtet, den Arbeitgeber über eine Erkrankung eines Beschäftigten zu informieren, die zu einer Gefährdung Dritter führen kann?
Der Arbeitgeber erhält nur bei Pflichtuntersuchungen Kenntnis über deren Ergebnis. Das Ergebnis beinhaltet keine Aussagen über Befunde sondern lediglich die Aussage, ob gesundheitliche Bedenken gegen eine weitere Ausübung der Tätigkeit bestehen. Dabei beziehen sich diese Bedenken nur auf den Schutz des Beschäftigten und nicht auf den Dritter.
Warum sind für impfpräventable biologische Arbeitsstoffe Pflichtuntersuchungen vorgeschrieben und wie ist der Umfang dieser Untersuchungen?
Impfungen sind die beste Präventionsmaßnahme. Zur Stärkung des Impfangebots sieht die BioStoffV deshalb für bestimmte Tätigkeiten mit impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen Pflichtuntersuchungen vor, damit die betroffenen Beschäftigten den Arzt aufsuchen und sich umfassend beraten lassen. Vor diesem Hintergrund ist der Umfang der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen beschränkt auf die für die jeweilige Impfung erforderlichen medizinischen Maßnahmen.
Warum sind Tetanus und Diphterie als impfpräventable biologische Arbeitsstoffe nicht in die Liste der Pflichtuntersuchungen aufgenommen worden?
Die Impfungen gegen Tetanus und Diphterie sind von der STIKO allgemein für die Gesamtbevölkerung empfohlen, so dass ein lediglich auf den Arbeitsschutz beschränktes Impferfordernis nicht besteht. Es wäre allerdings zu begrüßen, wenn im Rahmen der arbeitsmedizinischen Beratung auch auf diese Impfungen hingewiesen werden würde.
Wie ist das Verhältnis von STIKO-Empfehlungen zum Impfangebot nach Biostoffverordnung?
Die Empfehlungen der STIKO enthalten auch Aussagen zu beruflich indizierten Impfungen, die Aspekte des Drittschutzes sowie des Schutzes besonderer Personengruppen (z. B. Schwangere) beinhalten und darüber hinaus auch Tätigkeiten umfassen, die nicht unter den Geltungsbereich der BioStoffV fallen. Für den Arbeitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen sind deshalb die Regelungen der BioStoffV maßgeblich.
