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Gesetzeslage zum Schutz der Arbeitnehmer

Verwenden im Betrieb

Im Bereich des Arbeitsschutzes nehmen die grundlegenden gesetzlichen Regelungen die Arbeitgeberin und den Arbeitgeber in die Verantwortung, die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen (national: Arbeitsschutzgesetz und Gefahrstoffverordnung; europäisch: Rahmenrichtlinie Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 89/391/EWG, Sicherheit und Gesundheit bei chemischen Arbeitsstoffen 98/24/EG).

Insbesondere in Klein- und Mittelbetrieben wurden beim Umgang mit Chemikalien allerdings Defizite bei der Umsetzung beobachtet. Spezielle Regelungen für Nanomaterialien liegen nicht vor. Im Rahmen der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung müssen die besonderen "Nanoeigenschaften" berücksichtigt werden. Sind diese nicht ausreichend bekannt, muss nach dem Vorsorgeprinzip verfahren werden und entsprechend des Nichtwissens eine Gefährdung für die Festlegung der Maßnahmen unterstellt werden. Weitere Hinweise enthält der BAuA/VCI-Leitfaden "Empfehlung für die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Nanomaterialien am Arbeitsplatz".

Inverkehrbringen

Da Nanomaterialien (hier insbesondere Nanopartikel, -röhren, -plättchen, -fäden etc. inklusive deren Aggregate und Agglomerate) in der Regel dieselbe CAS-Nummer haben wie die größeren Objekte aus dem gleichen Grundstoff, wurde im bisherigen stoffspezifischen, gesetzlichen Regelwerk (Chemikaliengesetz, Altstoffverordnung) für das Inverkehrbringen die nanoskalige Fraktion nicht gezielt bewertet. Es bestand bisher keine gesetzliche stoffspezifische Verpflichtung, Studien speziell für Nanomaterialien durchzuführen. Fullerene bilden hier eine Ausnahme, da sie kein EINECS-Stoff sind, eine eigene CAS-Nummer erhalten haben und bei Erreichen einer Mengenschwelle einer umfangreicheren Prüfpflicht unterliegen. In welchem Ausmaß Nanomaterialien unter der neuen Chemikaliengesetzgebung (REACH) einer eigenen Bewertung unterzogen werden, ist nicht ganz klar. REACH ermöglicht die Bewertung von neuen Verwendungen. In welchem Maß diese Option auf Nanomaterialien anwendbar ist, gilt es zu prüfen.

Nanomaterialien können Produkten und Erzeugnissen zugesetzt sein, um eine biozide Wirkung zu erzielen (z. B. Silber). Bei Bioziden besteht eine Meldepflicht (Biozid-Meldeverordnung, Biozidrichtlinie), bei der die Partikelgröße jedoch nicht erfasst wird.

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