EMKG und standardisierte Arbeitsverfahren

Die Gefährdungsbeurteilung vereinfacht sich, wenn standardisierte Arbeitsverfahren vorhanden sind. Neben stoff- oder tätigkeitsspezifischen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) gibt es eine Reihe weiterer Anleitungen.

Für viele Branchen, Produkte und Stoffe existieren branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen. Diese werden von Fachgremien erarbeitet und geben Empfehlungen zu Schutzmaßnahmen vor, die auf bestimmte Tätigkeiten, Verfahren und Gefahrstoffe abgestimmt sind. In der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 400 bezeichnet man diese Empfehlungen als standardisierte Arbeitsverfahren. Sie sollten stets aktuell sein und sich auf die gültige Verfassung der Gefahrstoffverordnung beziehen.

Standardisierte Arbeitsverfahren sind:

  • Stoff- oder tätigkeitsspezifische TRGS
  • Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) nach TRGS 420
  • Regeln und Informationen der Unfallversicherungsträger
  • Handlungsanleitungen zur guten Arbeitspraxis (Bundesländer, BAuA und weiteren Akteuren im Arbeitsschutz)
  • Mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung

Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung

Stoff- oder tätigkeitsspezifische TRGS werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) erstellt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bekannt gegeben. Eine besondere Form einer tätigkeitsspezifischen Hilfestellung sind VSK, die nach den Anforderungen der TRGS 420 erstellt werden können. VSK werden vom AGS geprüft und als Anlage zur TRGS 420 vom BMAS bekanntgegeben. Die TRGS sind bevorzugt anzuwenden. Wird davon abgewichen, so muss das in der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden.

Wird die Gefährdungsbeurteilung mit Hilfe einer Technischen Regel durchgeführt und werden die dort beschriebenen Schutzmaßnahmen umgesetzt, sind die Vorgaben der GefStoffV eingehalten. Eine Überprüfung, ob die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten sind, ist nicht erforderlich. In der Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren, dass die beschriebenen Maßnahmen der TRGS umgesetzt sind.

Alternative Handlungsanleitungen

Einen genauso leichten Einstieg in die Gefährdungsbeurteilung bieten branchenspezifische Handlungsanleitungen von Berufsgenossenschaften, Ländern, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und anderen Institutionen. Häufig sind die dort beschriebenen Schutzmaßnahmen durch Arbeitsplatzmessungen und detaillierte Erhebungen vor Ort validiert.

Falls Sie Sie sich dafür entscheiden, sollten Sie beachten, dass

  • die Maßnahmenstufe 1 umgesetzt ist,
  • Ihre Tätigkeit der Beschreibung der Verwendung entspricht,
  • die Schutzmaßnahmen konkret sind,
  • die Qualitätskriterien des Anhang 2 der TRGS 400 erfüllt sind und
  • die Schutzmaßnahmen auf Ihre Tätigkeit übertragbar sind.

Bitte beachten Sie, dass die Technischen Regeln und Handlungsanleitungen in einigen Fällen nur die Aufnahme durch das Einatmen abdecken. Die Belastung durch Hautkontakt bzw. Brand- und Explosionsgefährdungen sind dann zusätzlich zu ermitteln. Hier können die entsprechenden EMKG-Module hilfreich sein.

Einfache Beurteilung weiterer Tätigkeiten mit dem EMKG

In der Regel decken Technische Regeln, VSK und Schutzmaßnahmenempfehlungen anderer Institutionen nicht alle gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten im Betrieb ab. Diese fehlenden Tätigkeiten können systematisch mit dem EMKG erfasst, beurteilt und einer Maßnahmenstufe zugeordnet werden. In Kombination mit den Schutzleitfäden ist das EMKG eine tätigkeitsspezifische Hilfestellung, die alle Qualitätskriterien für ein standardisiertes Arbeitsverfahren nach TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung" erfüllt.

Sind zusätzliche Schutzmaßnahmen der Maßnahmenstufe 2 oder 3 erforderlich, aber nicht umsetzbar oder existiert kein Schutzleitfaden, können andere branchenbezogene Gefahrstoff- oder Produktbewertungen eine qualifizierte Hilfestellung bieten.

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Kontakt

EMKG-Info


Gruppe 4.I.1 Gefahrstoffe im Arbeitsschutz, Koordinierung CLP

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Friedrich-Henkel-Weg  1-25
44149 Dortmund

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