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Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe 250

Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (TRBA 250)

Ausgabe: November 2003
zuletzt geändert und ergänzt: GMBl Nr. 15-20 vom 25. April 2012, S. 380-382

Die TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" wurde ergänzt.

Der Anhang 1 wurde aufgeteilt in Teil 1: Patientenversorgung Schutzstufe 4 und Teil 2: Umgang mit hochkontagiösen lebensbedrohlichen Krankheiten (Schutzstufe 4).
Punkt 4.4 der TRBA 250 wurde geändert in: Zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionskrankheiten, die durch Krankheitserreger der Risikogruppe 4 ausgelöst werden, wurde ein Maßnahmenkatalog vom Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) erarbeit.
Maßnahmenkatalog, Behandlungszentren und wichtige Telefonnummern siehe Anhang 1.

Englische Fassung

TRBA 250 "Biological agents in health care and welfare facilities" (translation differs from mandatory current German version)