Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe 250
Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (TRBA 250)
Ausgabe: November 2003
zuletzt geändert und ergänzt: GMBl Nr. 15-20 vom 25. April 2012, S. 380-382
Die TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" wurde ergänzt.
Der Anhang 1 wurde aufgeteilt in Teil 1: Patientenversorgung Schutzstufe 4 und Teil 2: Umgang mit hochkontagiösen lebensbedrohlichen Krankheiten (Schutzstufe 4).
Punkt 4.4 der TRBA 250 wurde geändert in: Zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionskrankheiten, die durch Krankheitserreger der Risikogruppe 4 ausgelöst werden, wurde ein Maßnahmenkatalog vom Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) erarbeit.
Maßnahmenkatalog, Behandlungszentren und wichtige Telefonnummern siehe Anhang 1.
