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Schutzmaßnahmen (Komplex 04)

Wann hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen zu treffen? Gibt es eine Rangfolge?

Bestehen gesundheitliche Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe für die Beschäftigten, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten nach der Biostoffverordnung (BioStoffV) und den Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) zu treffen. Hierbei sind neben der Infektionsgefährdung auch sensibilisierende und/oder toxische Wirkungen der biologischen Arbeitsstoffe zu berücksichtigen.

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Welche Bedeutung hat das Substitutionsgebot?

Der Arbeitgeber muss das Substitutionsgebot bereits bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen. In einigen Arbeitsbereichen lassen sich der Erfahrung nach die eingesetzten biologischen Arbeitsstoffe durch solche mit geringerem Gefährdungspotenzial ersetzen.

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Gilt für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen das Minimierungsgebot?

Ja. Lässt sich Freisetzung von biologischen Arbeitsstoffen am Arbeitsplatz nicht vermeiden, ist durch technische und organisatorische Maßnahmen die Exposition so weit wie möglich zu minimieren. Die Minimierung bezieht sich grundsätzlich auf alle Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, bei denen Kontaminationen auftreten können (z. B. durch Bioaerosolbildung und Kontamination der Atemluft, durch Oberflächenkontamination verursachte Schmier- oder Kontaktinfektion). Eine organisatorische Maßnahme zur Minimierung kann eine räumliche Begrenzung der Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen entsprechend ihres Gefährdungspotenzials sein.

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Wann muss ein Arbeitsbereich gekennzeichnet werden?

Ist im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung eine Zutrittsbeschränkung erforderlich, so sind der Arbeitsplatz und der Gefahrenbereich mit dem Symbol für Biogefährdung zu kennzeichnen.

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Wo sind Schutzmaßnahmen für gezielte Tätigkeiten beschrieben?

Die Schutzstufe 1 umfasst die Einhaltung allgemeiner Hygienemaßnahmen entsprechend der TRBA 500 "Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" oder der Grundregeln der guten mikrobiologischen Technik, nachlesbar in der TRBA 100 "Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien".

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Wo sind Schutzmaßnahmen für nicht gezielte Tätigkeiten beschrieben?

Schutzstufe 1 umfasst grundsätzlich die Einhaltung allgemeiner Hygienemaßnahmen entsprechend der TRBA 500 "Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen".

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Gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten können z. B. im Labor nebeneinander vorliegen. Wie sind notwendige Schutzmaßnahmen zu ermitteln?

Wenn im Labor Aids-Viren (HIV) aus dem Blut eines Patienten kultiviert werden, kann nicht immer ausgeschlossen werden, dass gleichzeitig auch noch Hepatitis B Viren (HBV) im Patientenblut vorliegen.

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Wer darf Tätigkeiten in den Schutzstufen 3 und 4 durchführen?

Nur fachkundig und eingewiesene Beschäftigte dürfen diese Tätigkeiten in den Schutzstufen 3 oder 4 durchführen. Unter Fachkunde ist eine auf Grund einer spezifischen Ausbildung erworbene und auf biologische Arbeitsstoffe ausgerichtete Qualifikation zu verstehen. Fachkunde kann auch durch mehrjährige Berufserfahrung erworben werden.

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Welche Hygienemaßnahmen sind zu treffen?

Die TRBA 500 "Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" ist grundsätzlich für alle Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen anzuwenden, da sie den Mindeststandard der einzuhaltenden Hygienemaßnahmen beschreibt. Darüber hinaus werden in speziellen TRBA oder BG-Regeln und -Informationen weitere Hygienemaßnahmen genannt.

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Wann und wie ist Schwarz-Weiß-Trennung zu realisieren?

Für alle Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen sind nach TRBA 500 "Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" unter Punkt 5.2 vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten zur Verfügung zu stellen.

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Wann sind welche persönliche Schutzausrüstungen in der Praxis anzuwenden?

Für Fälle, in denen technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen, sind den Beschäftigten persönliche Schutzausrüstungen (PSA) vom Arbeitgeber bereitzustellen (§ 11 BioStoffV). Welche PSA für welche Tätigkeiten einzusetzen sind, ergibt sich aus dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Wurden branchenbezogene TRBA oder BG-Regeln und -Informationen in Kraft gesetzt, sind die dort getroffenen Festlegungen zum Einsatz von PSA als Stand der Technik umzusetzen. Insbesondere können körperbedeckende Schutzkleidung und Atemschutz zum Einsatz kommen.

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Wer trägt für die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung Verantwortung?

Der Arbeitgeber ist für die Bereitstellung von PSA in ausreichender Menge verantwortlich. Er hat dafür zu sorgen, dass diese überprüft, desinfiziert, gereinigt, sowie schadhafte Teile ausgebessert, ausgetauscht und erforderlichenfalls vernichtet werden. Eine Übertragung der Verantwortung für die Hygiene und die Wartung von Schutzausrüstungen auf die Beschäftigten ist nur dann möglich, wenn die Beschäftigten die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zu beachtenden Maßnahmen einhalten können (§ 2 Abs. 4 PSA-Benutzungsverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 3 ArbSchG). Die Beschäftigten ihrerseits sind verpflichtet, die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden (vgl. § 15 Abs. 1 und 2 ArbSchG).

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Wie kann die Wirksamkeit technischer Schutzmaßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 BioStoffV überprüft werden?

Die Wirksamkeitsprüfung bezieht sich auf eine Überprüfung der technischen Parameter und/oder auf die messtechnische Erfassung bestimmter einzuhaltender physikalischer oder mikrobiologischer Parameter, die sich aus der verwendeten Technik ergeben.

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Wann sind technische Maßnahmen zu überprüfen?

Die Überprüfung der Wirksamkeit technischer Schutzmaßnahmen ist regelmäßig durchzuführen. Zeitintervalle der Prüfung ergeben sich aus der Bauart, den Herstellerangaben, Randbedingungen, unter denen die Technik betrieben werden muss, sowie aus der Gefährdungsbeurteilung. Lufttechnische Anlagen müssen beispielsweise nach BGR 121 (Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen) in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich durch eine befähigte Person nach Betriebssicherheitsverordnung (bisher Sachkundiger) geprüft werden. Bei nachgewiesener Wirksamkeit der Schutzmaßnahme kann davon ausgegangen werden, dass das Minimierungsgebot eingehalten ist.

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Wann ist die mikrobiologische Belastung messtechnisch zu erfassen?

Wenn ein Freiwerden biologischer Arbeitsstoffe nicht sicher verhindert werden kann und deshalb eine Gefährdung der Beschäftigten möglich ist, sollte die mikrobiologische Belastung messtechnisch erfasst werden. In der TRBA 405 "Anwendung von Messverfahren und Technischen Kontrollwerten für luftgetragene biologische Arbeitsstoffe" sind Hinweise zur Messstrategie zu finden. Standardisierte Messverfahren werden in der BIA-Arbeitsmappe: Messung von Gefahrstoffen veröffentlicht. Es soll sich dabei um standardisierte und validierte Verfahren handeln und mit epidemiologischen Daten korrelieren.

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Existieren Grenzwerte wie im Gefahrstoffrecht?

Nein. Für Mikroorganismen können zurzeit keine toxikologisch-arbeitsmedizinisch-epidemiologisch begründeten Bewertungsmaßstäbe (Grenzwerte) der zulässigen Expositionsverhältnisse in der Luft am Arbeitsplatz aufgestellt werden.

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Was ist ein Technischer Kontrollwert (TKW)?

Erstmalig wurde für den Bereich der Biokompostieranlagen in der TRBA 211 "Biologische Abfallbehandlungsanlagen: Schutzmaßnahmen" ein Technischer Kontrollwert (TKW) festgelegt, mit dem die Funktion und Wirksamkeit von technischen Schutzmaßnahmen überprüft werden soll. Die Höhe des TKW wurde durch den ABAS als quantitative Abschätzung der nach dem Stand der Technik erreichbaren Konzentration festgelegt (Datenbasis und Abgleich von mehr als 100 Messergebnissen aus Kompostieranlagen).

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Wie wird der Technische Kontrollwert in der TRBA 211 Biologische Abfallbehandlungsanlagen konkretisiert und interpretiert?

Nur für ständige Arbeitsplätze in Sortierkabinen, Kabinen und Steuerständen in biologischen Abfallbehandlungsanlagen wurde ein TKW in der Höhe von 50.000 koloniebildende Einheiten pro m³ Luft (KBE/m³) als Summenwert für mesophile Schimmelpilze bis jetzt festgelegt. Die Überprüfung des TKW belegt, ob die in der TRBA 211 geforderten Schutzmaßnahmen eingehalten wurden.

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