Wo sind Schutzmaßnahmen für gezielte Tätigkeiten beschrieben?
Die Schutzstufe 1 umfasst die Einhaltung allgemeiner Hygienemaßnahmen entsprechend der TRBA 500 "Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" oder der Grundregeln der guten mikrobiologischen Technik, nachlesbar in der TRBA 100 "Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien".
Für die Schutzstufen 2 bis 4 erforderlichen Schutzmaßnahmen sind in den Anhängen II und III der BioStoffV als "Sicherheitsmaßnahmen“ zusammengefasst und enthalten neben verbindlichen auch empfohlene Maßnahmen. Diese hat der Arbeitgeber zu ergreifen, wenn im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung die Gefährdung weiter minimiert werden kann. Weitere Konkretisierungen sind als Stand der Technik in speziellen TRBA fest geschrieben.
Konkretisierungen zu den Sicherheitsmaßnahmen bei gezielten Tätigkeiten entsprechend BioStoffV sind z. B. den nachfolgenden TRBA/Beschlüssen zu entnehmen:
