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Formale Anforderungen und Dokumentation (Komplex 03)

Welche Anforderungen muss die Betriebsanweisung erfüllen?

Betriebsanweisungen dienen der Unterweisung der Beschäftigten zum Schutz gegenüber möglichen Gefahren durch Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen. Sie enthalten schriftliche arbeitsplatzbezogene und tätigkeitsbezogene Anordnungen und Verhaltensregeln des Arbeitgebers, die verbindlich für alle im Arbeitsbereich tätigen Beschäftigten sind.

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Wer kann bei der Erstellung einer Betriebsanweisung helfen?

Bei der Erstellung einer Betriebsanweisung bietet es sich an, auf die Beratung durch Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitsschutz zurück zu greifen.

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Wann kann eine Betriebsanweisung entfallen?

Für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen entfällt die Unterrichtungspflicht gemäß § 12 Biostoffverordnung und somit auch die Notwendigkeit einer Betriebsanweisung. Die Erstellung einer Betriebsanweisung ist aber dann notwendig, wenn biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1 sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können und damit ein Gefährdungspotential darstellen.

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Was sind mündliche Unterweisungen?

Mündliche Unterweisungen dienen zur Vermittlung von arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogenen Informationen über die verwendeten biologischen Arbeitsstoffe und die erforderlichen Schutzmaßnahmen. Sie sollen das richtige Verhalten und den sicheren Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen sicherstellen.

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Müssen Unterweisungen dokumentiert werden?

Inhalt, Teilnehmer sowie Datum der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten. Die Beschäftigten haben die Teilnahme an den Unterweisungen durch Unterschrift zu bestätigen.

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Wie erfolgt die Zusammenarbeit mit Behörden des Brand- und Katastrophenschutzes?

Können Beschäftigte der Feuerwehr oder des sonstigen Katastrophenschutzes in Bereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung eingesetzt werden, so müssen sie im Vorfeld unterwiesen sein. Die Verantwortung hierfür liegt im Allgemeinen bei der Einsatzleitung.

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Betriebsstörungen - wann müssen Beschäftigte und Betriebs- bzw. Personalrat unterrichtet werden?

Betriebsstörungen sind Abweichungen vom normalen Betriebsablauf. Eine solche ist gegeben, wenn beispielsweise durch eine Leckage Kulturflüssigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen austritt. Eine Unterrichtung der Beschäftigten hat immer dann zu erfolgen, wenn durch die Betriebsstörung die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten durch biologische Arbeitsstoffe gefährdet werden kann.

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Wann müssen Arbeitsanweisungen erstellt werden?

Für Tätigkeiten, bei denen erfahrungsgemäß aufgrund erhöhter Unfallgefahr mit einem Infektionsrisiko oder, als Folge eines Unfalls, mit einer schweren Infektion zu rechnen ist, müssen zusätzlich zur Betriebsanweisung spezielle Arbeitsanweisungen vorliegen.

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Worüber muss die zuständige Behörde unterrichtet werden?

In § 16 Abs. 1 Biostoffverordnung sind einzelne Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers gegenüber der zuständigen Behörde aufgeführt.

So gibt es eine Reihe von Informationen, welche er der Behörde auf deren Verlangen übermitteln muss, wie z. B. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.

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Wann und was muss angezeigt werden?

Nach § 13 Abs. 5 Biostoffverordnung müssen gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 2, 3 (einschließlich 3**) und 4 bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.

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Müssen Tätigkeiten in der medizinischen Versorgung (Arzt- oder Zahnarztpraxen, Krankenhäuser) angezeigt werden?

Bei der ambulanten oder stationären Untersuchung, Behandlung und Pflege von Personen in medizinischen Bereich werden nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen durchgeführt. Hierbei kann es zu Kontakten mit Blut, Gewebe oder sonstigen Körperflüssigkeiten kommen. Entsprechend der TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" werden Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakten mit biologischen Arbeitsstoffen kommen kann, der Schutzstufe 2 zugeordnet. Daher erübrigt sich eine Anzeigepflicht.

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Müssen Tätigkeiten im Brand- und Katastrophenschutz angezeigt werden?

Wenn im Aufsichtsbezirk der Feuerwehr mit Brandbekämpfungsmaßnahmen in Einrichtungen der Schutzstufe 3 oder 4 zu rechnen ist, sollte eine entsprechende Anzeige erfolgen. Müssen in einer Notfallsituation Menschen, die an Infektionserregern der Risikogruppen 3 oder 4 erkrankt sind oder bei denen der begründete Verdacht einer solchen Erkrankung besteht, gerettet und versorgt werden, ist eine Anzeige unter Einhaltung der 30-Tage Frist nicht möglich, auch nicht in Verbindung mit Tätigkeiten bei bioterroristischen Anschlägen.

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Wann muss erneut angezeigt werden?

Bedeutsame Änderungen der Tätigkeiten müssen neu angezeigt werden, da diese einer erneuten Gefährdungsbeurteilung und Überprüfung der Schutzmaßnahmen bedürfen.

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Wie muss angezeigt werden?

Die Anzeige ist unter Einhaltung der Frist mit den geforderten Angaben – formlos – an die nach Landesrecht zuständige Arbeitsschutzbehörde zu richten.

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Warum muss ein Verzeichnis der Beschäftigten geführt werden?

Das Verzeichnis der Beschäftigten, die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 und 4 durchführen, soll die Möglichkeit geben, durch entsprechende Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen verursachte Erkrankungen auch dann zuordnen zu können, wenn ein relativ großer Zeitraum zwischen möglicher Exposition und Erkrankung, z. B. chronische Schäden, vergangen ist. Damit sollen berufsbedingte Zusammenhänge auch nach einer langen Zeit noch erkennbar sein.

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Wie lange muss ein Verzeichnis aufbewahrt werden?

Der Arbeitgeber hat das Verzeichnis nach Absatz 3 für jeden Beschäftigten bis zur Beendigung des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren. Danach ist dem Beschäftigten den ihn betreffenden Auszug aus dem Verzeichnis auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat eine Kopie des ausgehändigten Auszugs wie Personalunterlagen aufzubewahren. Die Zeitdauer der Aufbewahrung ist den für den Arbeitsbereich gültigen Personalaktenrichtlinien zu entnehmen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende der Beschäftigung.

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Wann kann die Behörde Ausnahmen erteilen?

§ 14 Abs. 1 Biostoffverordnung beschreibt, wann Ausnahmen von den allgemeinen Schutzmaßnahmen des § 10 Biostoffverordnung bzw. den Sicherheitsmaßnahmen der Anhänge II und III möglich sind. Voraussetzung ist der schriftliche Antrag des Arbeitgebers. Das Erteilen einer entsprechenden Genehmigung liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Notwendige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit der Maßnahme zur Erreichung des Schutzziels.

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In welchem Rahmen kann vom Stand der Technik abgewichen werden?

Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe beinhalten arbeitsbereichsbezogene Konkretisierungen der Schutzmaßnahmen der Anhänge II und III. Beabsichtigt ein Arbeitgeber von dem hier beschriebenen Stand der Technik abzuweichen, muss von Seiten des Arbeitgebers die Gleichwertigkeit der durchgeführten Maßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sichergestellt und auf Verlangen der zuständigen Behörde nachgewiesen werden. In einem solchen Fall ist die Gleichwertigkeit der Schutzmaßnahme im Verhältnis zu den in den Anhängen II und III getroffenen Festlegungen nachzuweisen.

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Wann kann auf die Dokumentationspflicht zur Gefährdungsbeurteilung verzichtet werden?

Auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers ist eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung möglich, wenn weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind und Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen höchstens der Risikogruppe 2 durchgeführt werden. Analog gilt dies bei nicht gezielten Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung. Die Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung liegt im Ermessen der zuständigen Behörde.

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