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Wann kann die Behörde Ausnahmen erteilen?

§ 14 Abs. 1 Biostoffverordnung beschreibt, wann Ausnahmen von den allgemeinen Schutzmaßnahmen des § 10 Biostoffverordnung bzw. den Sicherheitsmaßnahmen der Anhänge II und III möglich sind. Voraussetzung ist der schriftliche Antrag des Arbeitgebers. Das Erteilen einer entsprechenden Genehmigung liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Notwendige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit der Maßnahme zur Erreichung des Schutzziels.ofern die Durchführung der vorgeschriebenen Schutz- bzw. Sicherheitsmaßnahmen zu einer unverhältnismäßigen Härte führen kann und eine Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist, kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Den zuständigen Behörden ist jedoch nicht die Möglichkeit gegeben, von allen einer Schutzstufe zugeordneten Schutz- bzw. Sicherheitsmaßnahmen eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen.