Wie lange muss ein Verzeichnis aufbewahrt werden?
Der Arbeitgeber hat das Verzeichnis nach Absatz 3 für jeden Beschäftigten bis zur Beendigung des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren. Danach ist dem Beschäftigten den ihn betreffenden Auszug aus dem Verzeichnis auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat eine Kopie des ausgehändigten Auszugs wie Personalunterlagen aufzubewahren. Die Zeitdauer der Aufbewahrung ist den für den Arbeitsbereich gültigen Personalaktenrichtlinien zu entnehmen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende der Beschäftigung.
