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Wie muss angezeigt werden?

Die Anzeige ist unter Einhaltung der Frist mit den geforderten Angaben – formlos – an die nach Landesrecht zuständige Arbeitsschutzbehörde zu richten.

Je nach Art der vorgesehenen Tätigkeiten sind möglicherweise auch die Erlaubnis- und Anzeigepflichten nach Infektionsschutzgesetz (IfSG), der Tierseuchenerregerverordnung (TierSeuchV) oder ggf. das Anmelde- oder Genehmigungsverfahren des Gentechnikgesetzes betroffen. Da die Biostoffverordnung erlaubt, dass auch Anzeigen nach anderen Rechtsvorschriften hinzugezogen werden dürfen, sofern sie alle notwendigen Informationen enthalten, können diese Unterlagen auch als Anzeige nach § 13 Abs. 1 Biostoffverordnung dienen.

Hinweis: Im Forschungsbereich finden häufig gentechnische Arbeiten statt, welche niedriger eingestuft sind, als die Zu- oder Vorarbeiten mit nicht gentechnisch veränderten Organismen, welche unter die Biostoffverordnung fallen. Die ist z. B. bei der Untersuchung von Krankheitserregern unter Anwendung gentechnischer Methoden oftmals der Fall. Daher muss der Arbeitgeber entsprechende Antragsunterlagen dahingehend prüfen, ob die Angaben für die sonstigen unter die Biostoffverordnung fallenden Arbeiten ausreichend aussagekräftig sind.