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Müssen Tätigkeiten im Brand- und Katastrophenschutz angezeigt werden?

Wenn im Aufsichtsbezirk der Feuerwehr mit Brandbekämpfungsmaßnahmen in Einrichtungen der Schutzstufe 3 oder 4 zu rechnen ist, sollte eine entsprechende Anzeige erfolgen. Müssen in einer Notfallsituation Menschen, die an Infektionserregern der Risikogruppen 3 oder 4 erkrankt sind oder bei denen der begründete Verdacht einer solchen Erkrankung besteht, gerettet und versorgt werden, ist eine Anzeige unter Einhaltung der 30-Tage Frist nicht möglich, auch nicht in Verbindung mit Tätigkeiten bei bioterroristischen Anschlägen.