Navigation und Service

Springe direkt zu:

Suche

Suchbegriff eingeben

Erweiterte Suche

Müssen Tätigkeiten in der medizinischen Versorgung (Arzt- oder Zahnarztpraxen, Krankenhäuser) angezeigt werden?

Bei der ambulanten oder stationären Untersuchung, Behandlung und Pflege von Personen in medizinischen Bereich werden nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen durchgeführt. Hierbei kann es zu Kontakten mit Blut, Gewebe oder sonstigen Körperflüssigkeiten kommen. Entsprechend der TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" werden Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakten mit biologischen Arbeitsstoffen kommen kann, der Schutzstufe 2 zugeordnet. Daher erübrigt sich eine Anzeigepflicht.

Hinweis: Nicht gezielte Tätigkeiten bei der Untersuchung, Behandlung und Pflege von Personen, die mit einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 3 infiziert sind, sind in Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ebenfalls häufig der Schutzstufe 2, selten der Schutzstufe 3 zugeordnet (vgl. TRBA 250). Die Behandlung eines an Hepatitis B erkrankten Patienten kann beispielsweise mit den Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 2 erfolgen. Nur in Einzelfällen, z. B. bei einem Patienten mit offener Lungen-Tbc sind ggf. Maßnahmen der Schutzstufe 3 erforderlich. Sofern eine Klinik auf die Behandlung solcher Patienten eingestellt ist, sollte prinzipiell vorab eine einmalige Anzeige erfolgen.